Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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3) seine Nachbarn im Besitze stört, 
4) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Rechts be- 
rühmt, oder 
wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil veräußert und den Kon- 
trakt nicht erfüllt, oder die schuldige Gewähr nichk leistet, 
so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht 
nehinen enn sein Gegner ihn in seinem persoͤnlichen Gerichtsstande nicht be- 
angen will. 
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Artikel 25. 
Erbschafts- Erbschaftsklagen werden da, wo die Erbschaft sich befindet, erhoben. 
Klagen. Wenn die Erbstücke zum Theil in dem einen, zum Theil in dem andern 
Staatsgebiete sich befinden, so sieht es dem Kläger frei, die Klage in dem 
einen oder dem andern Gerichtsstande der belegenen Erbschaft ungetheilt an- 
zustellen, ohne Rücksicht darauf, wo der größte Theil der Erbschaftssachen sich 
befinden mag. 
Doch werden alle beweglichen Erbschaftsstücke so angesehen, als befänden 
sie sich an dem Wohnorte des Erblassers. Aktioforderungen werden ohne 
Umntserschten, ob sie hypothekarisch sind oder nicht, den beweglichen Sachen 
beigezählt. 
Artikel 26. 
Gerichtsstand Ein Arrest darf in dem einen Staate und nach den Gesetzen desselben 
des Urrestes. gegen den Bürger des andern Staates ausgebracht und verfügt werden, unter 
der Bedingung jedoch, daß entweder auch die Hauptsache dorthin gehöre, oder 
daß sich eine wirkliche gegenwáärtige Gefahr auf Seiten des Gläubigers 
nachweisen lasse. Ist in dem Staate, in welchem der Arrest verhangen worden, 
ein Gerichtsstand für die Hauptsache nicht begründet, so ist diese, nach vorlau= 
siger Regulirung des Arrestes, an den zuständigen Richter des andern Staates 
zu verweisen. Was dieser rechtskräftig erkennt, unterliegt der allgemeinen Be- 
stimmung im Artikel 2. 
Artikel 27. 
Oerichtsstand Der Gerichtsstand des Kontraktes, vor welchem ebensowohl auf Erfüllung 
bes Kontraktes als wie auf Aufhebung des Komrraktes geklagt werden kann, sindet nur dann 
seine Anwendung, wenn der Kontrahent zur Seit der Ladung in dem Gerichts- 
bezirk sich anwesend befindet, in welchem der Kontrakt geschlossen worden ist, 
oder in Erfüllung gehen soll. 
Dieses ist, namentlich auf die auf öffentlichen Markten geschlossenen Kon- 
trakte, auf Viehhändel und dergleichen anwendbar. 
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