50 § 6. Die Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen.
1. daß der angefochtene Bescheid durch Nichtanwendung, oder
unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch
der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen
den Kläger in seinen Rechten verletze;
2. daß die tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden seien,
welche die Polizeibehörde zum Erlasse der Verfügung berechtigt haben
würden.
Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen, polizeilichen
Verfügung erstreckt sich auch auf diejenigen Fälle, in welchen bisher
nach § 2 des oben (S. 47 u. 48) abgedruckten Gesetzes vom 11. Mai
1842 (GS. S. 192) der ordentliche Rechtsweg zulässig war, insoweit
ist dieser demnach ausgeschlossen. Die Entscheidung des Verwaltungsrichters
ist endgültig, unbeschadet aller privatrechtlichen Verhältnisse.
1)
Die Beschwerde und die Klage gegen polizeiliche Verfügungen der
Orts= und Kreispolizeibehörden sind bei derjenigen Behörde zu erheben,
gegen deren Verfügung sie gerichtet ist. Hinsichtlich der Klage bedeutet
das eine Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz des § 63 LVG.,
wonach die Klage bei dem (zur Entscheidung) zuständigen Gericht anzubringen
ist. Die Behörde, bei welcher die Beschwerde oder Klage angebracht
ist, hat diese an diejenige Behörde abzugeben, welche darüber zu
beschließen oder zu entscheiden hat. Der Beschwerdeführer bzw. Kläger
ist hiervon in Kenntnis zu setzen. Wird die Beschwerde oder die Klage
innerhalb der gesetzlichen Frist bei derjenigen Behörde angebracht, welche
zur Beschlußfassung der Entscheidung darüber zuständig ist, so gilt die
Frist als gewahrt. Die Beschwerde oder Klage ist in solchen Fällen
von der angerufenen Behörde zur weiteren Veranlassung an diejenige
Behörde abzugeben, gegen deren Beschluß sie gerichtet ist. Die Frist
zur Einlegung der Beschwerde und zur Anbringung der Klage gegen
die polizeiliche Verfügung, sowie gegen den auf Beschwerde ergangenen
Bescheid beträgt zwei Wochen. Die Anbringung des einen Rechtsmittels
schließt das andere aus. Ist die Schrift, mittels deren das
Rechtsmittel angebracht wird, nicht als Klage bezeichnet, oder enthält
diese nicht ausdrücklich den Antrag auf Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren,
so gilt sie als Beschwerde, bei gleichzeitiger Anbringung
beider Rechtsmittel ist nur der Beschwerde Fortgang zu geben.
Das hiernach unzulässigerweise angebrachte Rechtsmittel ist durch Verfügung
derjenigen Behörden, gegen deren Verfügung es sich richtet, zurückzuweisen.
Gegen die zurückweisende Verfügung findet innerhalb zwei
:) § 127 Abs. 3 u. 4 u. § 128 Abs. 2 2W.