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Kapitalablösung oder Umwandlung der zufolge F. 2. fort zu entrichtenden Ab-
gaben in Renten ist nur im Wege der freien Vereinigung der Betheiligten
unter Zustimmung der Vorsteher und der Ober-Aufsichtsbehörde der berechtig-
ten Institute zulässig.
K. 5.
Feste, jährlich oder nach Ablauf einer bestimmten Zahl von Jahren wie-
derbehrende Geldabgaben, sofern sie den F. 1. bezeichneten Berechtigten bereirs
vor dem Gesetz vom 2. März 1850. zustanden, unterliegen der Bestimmung
der ##. 3. und 4. des gegenwärtigen Gesetzes nicht. Sie können auf den An-
trag des Verpflichreren durch Baarzahlung des fünf und zwanzigfachen Be-
trages nach vorhergegangener sechsmonatlicher Kündigung abgelöst werden.
Der Werpflichtete ist befugt, das Kapital in vier auf einander folgenden ein-
jährigen Terminen, von dem Ablaufe der Kündigungsfrist an gerechnet, zu
gleichen Theilen abzurragen. Doch ist der Berechtigte nur solche Theilzahlun-
gen anzunehmen verbunden, die mindestens Einhundert Thaler betragen. Der
jledesmalige Rückstand ist mit vier Prozent jährlich zu verzinsen.
Das Nämliche findet auf diejenigen Renten Anwendung, welche für die
im F. 1. genannten Berechtigten nach Maaßgabe der vor Erlaß des Gesetzes
vom 2. März 1850. gültig gewesenen Gesetze über Ablösung der Reallasten
und Regulirung der gutsherrlichen und bäauerlichen Verhältnisse festgestellt wor-
den sind.
Wenn Rezesse oder Verträge von vorsiehenden Vorschriften abweichende
Festsetzungen enezalten, so sind diese bei der Ablösung maaßgebend.
F. 6.
In Ansehung derjenigen Geldrenten, welche für die Ablösung von Real-
lasten oder Regulirung gursherrlicher und bäuerlicher Verhältnisse nach den
Bestimmungen des Gesetzes vom 2. März 1850. für die im F. 1. des gegen-
wärtigen Gesetzes genanmen Berechtigten bereits vor Verkündigung gegenwär-
tigen Gesetzes auf rechtöbeständige Weise festgesetzt worden sind, ist sowohl der
Verpflichtete als der Berechtigte befugt, deren Kapitalablösung durch eine im
Ausführungstermin zu leistende Baarzahlung des drei und dreißig ein drittel-
fachen Betrages der Rente zu verlangen, sofern nicht durch Verkrag ein an-
derer Multiplikator festgesetzt ist. Oer Verpflichtete kann sich von dieser Ka-
pilalzahlung dadurch befreien, daß er sich der Verwandlung der Geldrente in
Roggenrente in Gemäßheit der Vorschriften des §. 3. des gegenwärtigen Ge-
setzes unterwirft. Bei dieser Verwandlung in Roggenrente kommt der Durch-
schnitts-Marktpreis der letzten vier und zwanzig Jahre vor Anbringung der
Prvokation auf Feststellung der Geldrente (#. 65. I. c.) in Anwendung.
Die vorstehende Bestimmung gilt jedoch nicht von demjenigen Theile der
Ablbsungs= oder Regulirungs-Rente, welcher an die Stelle bereiks vor dem
Gesetz vom 2. März 1850. bestandener fester Geldabgaben getreten ist. Der
dieser