Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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8  89.
Fahrabteilungen  sind  gegen  die  Förderabteilungen  in  daneben  befindlichen
Bremsbergen,  Bremsschächten,  flachen  Schächten,  Gesenken,  Rollöchern  und
Strecken  mit  maschineller  Förderung  sicher  abzutrennen.

8  90.
Das  Fahren  in  den  Förderabteilungen  der  Strecken  mit  maschineller
Förderung  ist  während  der  Förderung  nur  den  Aufsichtspersonen  und  den  in
deren  Auftrage  dabei  beschäftigten  Personen  gestattet.

IV.  Wetterführung  und  Beleuchtung.

§  91.

Die  zugänglichen  Grubenbaue  müssen  —  nötigenfalls  durch  künstliche
Einrichtungen  —  derartig  bewettert  sein,  daß  sie  sich  in  einem  zur  Arbeit  und
Befahrung  tauglichen  Zustande  befinden.

Auf  Anordnung  des  Bergamts  sind  nach  dessen  näherer  Anweisung
Wetteruntersuchungen  auf  Kosten  des  Bergwerksbesitzers  auszuführen.

§  92.

Bewetterung  allein  durch  Diffusion  ist  für  Strecken  nur  bis  auf  60  m,
für  Uberhauen  und  Abhauen  nur  bis  auf  20  mn  gestattet.

Durch  besondere  Verfügung  kann  das  Bergamt  die  Zulässigkeit  der  Bewetterung
  allein  durch  Diffusion  auf  noch  geringere  Längen  beschränken.

Mit  Genehmigung  des  Bergamts  kann  ausnahmsweise  die  Bewetterung
durch  Diffusion  für  Stollen,  Querschläge,  söhlige  und  ansteigende  Strecken  bis
zu  85  m  Länge  vorübergehend  gestattet  werden.

8  93.

Die  allein  durch  Diffusion  bewetterten  Grubenbaue  müssen  vor  dem
jedesmaligen  Anfahren  der  Kameradschaften  von  einer  Aufsichtsperson  oder
einem  von  dieser  dazu  bestimmten  Bergmann  auf  das  Vorhandensein  böser
Wetter  untersucht  werden.

Den  nicht  mit  dieser  Untersuchung  betrauten  Personen  ist  das  Betreten
solcher  Baue  vor  der  Untersuchung  verboten.

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