Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Ueber  die  Gegenstände  des  Bergwerks-Eigenthums,  worauf  diese  Verordnung
  keine  Anwendung  leidet,  bleizen  besondere  Bestimmungen  vorbehalten.

pilicht  der  Die  Anlegung  eines  Foliums  erfolgt,  wenn  der  Besitzer  des  Grundstücks
See  ausdrücklich  darauf  anträgt,  oder  wenn  er  nach  Maaßgabe  Unserer  Order  vom
Anlegung  ei=  Zlsten  Oktober  1831.  (Gesetz-Sammlung  Seite  251.)  von  Seiten  der  Ge-P#v
  Poliem  richte  zur  Berichtigung  des  Besitztitels  angehalten  werden  muß.
Gl

Verbindung  Den  Hypothekenbüchern  wird  das  Kataster  zum  Grunde  gelegt.  Die
7%  Flurbücher,  wovon  jedem  Untergericht  für  seinen  Bezirk  eine  Abschrift  mitgedenrucsealber.
  kheilt  werden  soll,  dienen  zur  Ausmittelung  der  in  die  Hypothekenbücher  gehsrenden

  Grundstücke,  ihrer  Lage  und  Größe.  Ihre  Bezeichnung  im  Kataster

und  in  den  Flurbüchern  ist  bei  dem  Hypothekenbuche  beizubehalten.
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Besitzt  Jemand  mehrere  unter  verschiedenen  Nummern  des  Flurbuchs
aufgeführte,  innerhalb  desselben  Gerichrsbezirks  belegene  Grundstücke,  sie  mögen
in  einer  Verbindung  mit  einander  stehen  oder  nicht,  so  bleibt  es  seiner  Willkuhr
überlassen,  ob  und  in  welcher  Art  er  ein  Folium  oder  mehrere  Folien  damit
anlegen  Lasen  will.

Insoweit  diese  Grundstücke  aber

1)  nicht  innerhalb  ein  und  desselben  Katastral-Gemeinebezirks  liegen,

2)  für  die  in  der  dritten  Rubrik  des  Hypothekenbuchs  einzutragenden  Forderungen
  nicht  auf  gleiche  Weise  verpfändet  worden  sind  oder  verpfändet
werden  sollen,  oder

3)  wenn  es  das  Gericht,  sey  es  um  Verwirrung  zu  vermeiden  oder  um  die
Ucbersicht  zu  erleichtern,  für  zweckmäßig  erachret,

sind  für  dieselben  besondere  Folien  im  PHopothekenbuche  anzulegen.

.  7.
Vorschrijten  Jeder  Stgemuftner  eines  Grundstücks,  dessen  Eintragung  in  das  Hypo-%is
  geßt  thekenbuch  geschehen  soll,  ist  verpfichtet:
des  Bestb-  1)  seinen  Vorbesitzer  zu  benennen,
titels.  25  den  Rechtsgrund  anzugeben,  vermöge  dessen  das  Eigenthum  von  dem  Vorbesitzer
  auf  ihn  übergegangen  ist;
demzufolge  auch
3)  alle  darauf  Bezug  habende  Dokumente  und  Beweismittel,  in  deren  Besitz
er  sich  befindet,  getreulich  vorzulegen,  und
4)  einen  Auszug  aus  der  Grundsteuer-Mutterrolle  einzureichen,  mit  einer  Bescheinigung,
  daß  seit  der  letzten  Berichtigung  der  Mutterrolle  keine  Besitz-Veränderungen
  bekannt  geworden  nd.

Zur  Eintragung  des  Besitztitels  auf  den  Namen  des  in  der  Mutterrolle
als  Steuerpflichtigen  vermerkten  Besitzers  genügt  es,  wenn  derselbe
1)  das  Grundstück  in  einer  Subhastation  erstanden,  oder  ein  Praklusions=Erkenntniß
  darüber  ausgebracht  hat  (§&.  30.  Tit.  4.  der  Hypothekenordnung),
  oder
2)  wenn  er  durch  Dokumente,  Zeugen  oder  Atteste  öffentlicher  Behörden
glaub=