Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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3) regelmaͤßig fahrende Dampfschiffe koͤnnen nach Wahl anstatt der 
Abgabe für jede einzelne Fahrt eine jährliche Absindung von 27 Rthlr. 
für jede Schiffslast Tragfähigkeit entrichten; 
4) benn gestößtem Bau= oder Nutzholz für jede Lasi von 72 Ku- 3 
ikfuß 
II. An Bohlwerksgeld von Waaren, welche in Fahr, eugen resp. auf 
Floͤßen zu Wasser in das Hafengebiet der Stadt (zusaͤtzliche Bestim- 
mung 3.) eingehen und uͤber die von der Regierung zu bezeichnenden 
oͤffentlichen Bohlwerke zu Lande gebracht werden, ist von jedem Zentner 
der Betrag von .. . . ... . . . ... . ... . . . . 6 Pf. 
zu entrichten. 
Ausnahmsweise wird gezahlt für 
1) Zink, Stangen= und Schnitteisen, Mahagoni= und Cedern= 
hooozzzzzzz. für den Zentner 4 PM. 
2) Farbehölzer, Roggenmeoell. desgl. 3 " 
3) Roheisen, Schmiedebrucheisen, Galmey, 
Graphit, rohen Schwefel, Knochen- 
schwärze, Braunslein, Oelkuchen, gebrann- 
ten Gyps, Harz, Cichorien, ordinaire Erd- 
farben, Wasserblei, Schwerspath, Schwe- 
felsäure, Guano, Lohe, Kleie, Dach- 
schieffen desgl. 2 
4) Gypssteine, Düngergyps, Thon, Zucker- 
erde, Seegras, geschlemmte Kreide desgl. 1 
5) Leinsaauherrrn . . . .. ... für die Tonne 9 
6) Hering, gemahlenen Cement desgl. 6 
7) Theer, Heringslakkee ... .. desgl. 3 
8) Kalll .... desgl. 2.= 
9) Bier (mit Ausnahme von Porterbier und 
Englisch Ale, von welchen das tarif- 
mäßige Bohlwerksgeld von 6 Pf. für 
den Ven#ner zu entrichten ist) desgl. 6 -M 
10) Branntwein und Essig, inländischen, für das Orhoft 
von 180 Quart, oder nach der Wahl der Zahlungs-= 
pflichtigen fr 5 Zentter .. 1 Sgr. 6 = 
11) alle Getreidearten, ferner Erbsen, Wicken, Schlag- 
leinsaamen, Raps und Rübsen, Linsen, Bohnen, 
Buchweizen, Spelr für je 72 Scheffll . . . 4. — - 
12) Graupen, Grütze, Hirse für den Scheffel — . 3 = 
13) gebackenes Obst für den Scheffe — - 2" 
14) Schleifsteine, Steinblöcke und Sceinplatten, rohe 
Cementsteine für je 36 Zentner oder nach der 
Wahl der Jahlungspflichtigen für je 30 Kubikfuß 7= 6 = 
15) Steinkohlen, Koaks, Braunkohlen für je 72 Schef- 
— 727 fel
	        
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