Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 708 — 
wie jede andere nachzuweisende Veränderung des Eigenthums einer Aktie, von 
dem Verwaltungsrathe in das Aktienregister eingetragen werden, und daß dies 
geschehen, ist vom Verwaltungsrathe auf der Aktie zu vermerken. 
C. 9. 
Die Aktie ist untheilbar und konn unter Berücksichtigung des K. 41. 
nur durch Einen vertreten werden. Kein einzelner Theilhaber darf mehr als 
Einhundert Aktien besitzen oder erwerben. 
S. 10. 
Ueber den Betrag der Aktie hinaus ist kein Mrtionair, unter welcher Be- 
stimmung es auch sei, zu Zahlungen verpflichtet, den einzigen Fall der im F. ö. 
vorgeschriebenen Konventionalstrafe ausgenommen. 
S. 11. 
Gehen Aktien verloren, so soll dem Eigenthümer auf dessen an den Ver- 
waltungsrath zu richtenden Antrag ein Duplikat derselben ausgefertigt und 
gegen Empfangsschein ausgeliefert werden, sobald die ersteren den gesetzlichen 
Vorschriften gemäß mortifizirt sind. Ein öffentliches Aufgebot oder eine Mor- 
tiflkation der Dividendenscheine findet, auch in Verbindung mit den zugleich 
verlorenen Aktien, niemals statt. Ist jedoch der Verlust eines Dividendenschei- 
nes vor Ablauf der Verjährung bei der Dircktion schriftlich angezeigt und der 
Besitz des Dividendenscheines durch Vorzeigung der Aktic, des Mortifikations= 
Scheines derselben, oder sonst auf glaubhafte Art nachgewiesen, so wird der 
Betrag des verlorenen Dividendenscheines dem Vorzeiger der über die Anmel- 
dung ertheilten Bescheinigung nach Ablauf der Verjährungsfrist gezahlt. 
K. 12. 
Jeder Aktionair hat für sich rücksichtlich seiner Rechte und Pflichten 
Hagen als Domizil zu wählen, und ist in dieser Beziehung der Gerichtsbar- 
keit des Königlichen Kreisgerichts zu Hagen unterworfen. #ue Insinuationen 
geschehen gültigerweise an die von ihm zu bezeichnende, in diesem Domizil- 
Orte wohnende Person, nach Maaßgabe der PV. 20. und 21. der Allgemei- 
nen Gerichtsordnung, und in Ermangelung der Bezeichnung einer solchen Per- 
son auf dem Sekretariate des Königlichen Kreisgerichts in Hagen. 
K. 13. 
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in der 
Westphälischen Zeitung zu Dortmund, in der Kölnischen Zeitung und in dem 
zu Berlin erscheinenden Preußischen Staats-Anzeiger. 
Bei dem Eingehen eines der genannten Blätter soll die Bekanntmachun 
dur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.