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wie jede andere nachzuweisende Veränderung des Eigenthums einer Aktie, von
dem Verwaltungsrathe in das Aktienregister eingetragen werden, und daß dies
geschehen, ist vom Verwaltungsrathe auf der Aktie zu vermerken.
C. 9.
Die Aktie ist untheilbar und konn unter Berücksichtigung des K. 41.
nur durch Einen vertreten werden. Kein einzelner Theilhaber darf mehr als
Einhundert Aktien besitzen oder erwerben.
S. 10.
Ueber den Betrag der Aktie hinaus ist kein Mrtionair, unter welcher Be-
stimmung es auch sei, zu Zahlungen verpflichtet, den einzigen Fall der im F. ö.
vorgeschriebenen Konventionalstrafe ausgenommen.
S. 11.
Gehen Aktien verloren, so soll dem Eigenthümer auf dessen an den Ver-
waltungsrath zu richtenden Antrag ein Duplikat derselben ausgefertigt und
gegen Empfangsschein ausgeliefert werden, sobald die ersteren den gesetzlichen
Vorschriften gemäß mortifizirt sind. Ein öffentliches Aufgebot oder eine Mor-
tiflkation der Dividendenscheine findet, auch in Verbindung mit den zugleich
verlorenen Aktien, niemals statt. Ist jedoch der Verlust eines Dividendenschei-
nes vor Ablauf der Verjährung bei der Dircktion schriftlich angezeigt und der
Besitz des Dividendenscheines durch Vorzeigung der Aktic, des Mortifikations=
Scheines derselben, oder sonst auf glaubhafte Art nachgewiesen, so wird der
Betrag des verlorenen Dividendenscheines dem Vorzeiger der über die Anmel-
dung ertheilten Bescheinigung nach Ablauf der Verjährungsfrist gezahlt.
K. 12.
Jeder Aktionair hat für sich rücksichtlich seiner Rechte und Pflichten
Hagen als Domizil zu wählen, und ist in dieser Beziehung der Gerichtsbar-
keit des Königlichen Kreisgerichts zu Hagen unterworfen. #ue Insinuationen
geschehen gültigerweise an die von ihm zu bezeichnende, in diesem Domizil-
Orte wohnende Person, nach Maaßgabe der PV. 20. und 21. der Allgemei-
nen Gerichtsordnung, und in Ermangelung der Bezeichnung einer solchen Per-
son auf dem Sekretariate des Königlichen Kreisgerichts in Hagen.
K. 13.
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in der
Westphälischen Zeitung zu Dortmund, in der Kölnischen Zeitung und in dem
zu Berlin erscheinenden Preußischen Staats-Anzeiger.
Bei dem Eingehen eines der genannten Blätter soll die Bekanntmachun
dur