Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Fünfter  Nachtrag

zum

Statut  der  Wilhelmsbahn-Gesellschaft.

S.  1.

Die  Wilhelmsbahn-Gesellschaft  kann  an  Stelle  von  Prioritäts-Obligationen,
  deren  Verausgabung  ihr  durch  die  Allerhöchsten  Erlasse  vom  19.  April
1847.,  17.  November  1852.,  9.  August  1853.  und  9.  Juli  1856.  gestattet  ist,
vierprozentige  und  vier  ein  halbprozentige  Stamm-Prioritätsaktien  nach  den

*"ç°  A.  und  B.  beiliegenden  Schematen  ausgeben.

g.  2.

Die  Ausgabe  von  vierprozentigen  Stamm-Prioritätsaktien  darf  nur  in
Stelle  der  durch  die  Allerhöchsten  Privilegien  vom  19.  April  1847.,  17.  November
  1852.  und  9.  August  1853.  genehmigten  Prioritäts-Obligationen,  und
die  Ausgabe  der  vier  ein  halbprozentigen  Stamm-Prioritkätsaktien  nur  in  Stelle
der  durch  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  9.  August  1856.  gestatteten  Prioritäts-Obligationen
  erfolgen,  dergestalt,  daß  die  in  diesen  Stamm-Prioritäts-=Aktien
  emittirte  Summe  niemals  die  Kapitalbeträge  übersteigen  darf,  welche
von  den  betreffenden  Prioritäts-Obligationen  dadurch  unwiderruflich  dem  Verkehr
  entzogen  sind,  daß  sie  Seitens  der  Gesellschaft  planmäßig  amortisirt  oder
für  immer  außer  Kurs  gesetzt  werden.

Bei  jeder  Ausgabe  dieser  Stamm-Prioritälsaktien  müssen  nicht  nur  der
Betrag  und  die  Nummern  dieser  neuen  Aktien,  sondern  auch  die  Nummern  der
an  ihrer  Stelle  im  Wege  der  Amortisation  oder  Außerkurssetzung  eingelösten
Mioritäts-Obligationen  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

g.  3.

Die  vier  ein  halbprozentigen  Stamm-Prioritätsaktien  nehmen  an  der
Dividende  mit  dem  Vorzugsrechte  Theil,  daß,  wenn  der  verfügbare  Reinertrag
eines  Jahres  sur  Vertheilung  von  vier  ein  halb  Prozent  Dividende  auf  sämmtliche
  Stammaktien  und  Stamm-Prioritätsaktien  nicht  zureicht,  ste  bis  auf  Höhe
dieses  Prozentsatzes  sowohl  den  ursprünglichen  Stammaktien  im  Betrage  von
2,400,000  Rthlrn.,  als  auch  den  durch  die  Allerhöchste  Besiätigungs-Urkunde
vom  4.  Mai  1857.  genehmigten  fünfprozentigen  Stamm-Prioritärsaktien  vorgehen,
  und  daß  den  Inhabern  der  betreffenden  Oividendenscheine  dasjenige,
was  sie  etwa  für  ein  Betriebsjahr  weniger  als  vier  ein  halb  Prozent  erhalten,
aus  dem  auf  die  ursprünglichen  2,100,000  Rehlr.  Stammaktien  fallenden  Reinertrage
  der  nächstfolgenden  Jahre  nachgezahlt  werden  muß.

S.  4.
Die  vierprozentigen  Stamm-Prioritätsaktien  nehmen  ebenfalls  an  der
Dividende,  und  zwar  mit  dem  Vorzugsrechte  Theil,  daß,  wenn  der  Reinertrag
eines