Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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der Taxkommifsarien und des Departementskollegii, die Bonitirung zu rekti- 
fiziren. Ein Abzug von dem ermittelten Heuzewoinn muß jedenfalls erfolgen, 
wenn die Heuwerbung wegen ungönstiger Lokalverhälénisse unsscher erscheint. 
S. 14. 
Sollten bei der superrevidirenden Behörde Zweifel über die Richtigkeit 
der Bonitirung entstehen, und diese sich nicht durch Rückfragen bei dem De- 
partementskollegio beseitigen lassen, so slehr jener das Recht zu, die beansiandete 
Bonitirung mit Zuziehung der Taxkommissarien durch andere Boniteure des 
Departements oder durch andere landschaftliche Beamte revidiren und resp. 
rektifziren zu lassen. Die Kosten dieses Verfahrens sind von dem Fonds der 
Totalität zu tragen. 
K. 15. 
Die WVeranschlagung von Raps oder Rübsen ist nur da gestattet, wo# 
nach der Klassifikationstabelle der Gerstenbau vorkommt und auch nur in dem 
Umfange, wie er vorgefunden wird. # 
Der Raps und Rübsen sind bei der Dreifelderwirthschaft nur zu einem 
Fünftel der Brache zu veranschlagen. 
S. 16. 
Der Düngungszustand des Gutes wird mit Räcksicht auf die produzirte 
und verwandte Futtermasse an Wurzelgewächsen, Heu, Stroh u. s. w. ermittelt. 
Den Heugewinn ergiebt die Bonirirung der Wiesen. Ueber den Ertrag 
an Wurzelgewächsen, Stroh, Kleehen u. s. w. müssen die Taxkommissarien die 
sorgfältigsten Ermittelungen anstellen, um denselben durch Zeugenvernehmungen, 
Einsicht der Ernteregister u. s. w. in überzeugender Weise zu erfahren. Ge- 
lingt ihnen dies aller angewandten Mühe ungeachtet nicht, so wird zu diesem 
Behufe eine erste Ertragsberechnung angelegt, bei welcher hinsichtlich der 
Düngung anzunehmen ist, daß von 
3 . - 
1Kuhoder-Bellean·.....·...................... 1 - 
1Hauptjungvieh oder Fuͤllen zu... .. ... ...... ... . . .. 3 
10 Schaafen inkl. Hordenschlag nng 1 - 
8 Mastschaafen. .. . . ... .. ... . ................. . . . . 1 - 
20 auf die Weide genommenen fremden Schaafen fuͤr 
fuͤnf Monate . . . ....... ..... .... .... ... ... . ... 
Duͤnger gewonnen wird. « 
·»WaszuletztvondenfkemdenWeideschaafenbestimmtist,giltauchfük 
die Fälle, in welchen der Schaafstand des Gutes wegen vorhandener über- 
flüssiger Weide nur für die Dauer derselben regelmäßig vermehrt wird. 
Geschieht diese Vermehrung nicht für die ganze Weidezeit, so wird die 
Düngerannahme verhältnißmägig verringert, so daß auf einen Monat für zehn 
Weideschaafe 18 □Ruthen in Ansatz gebracht werden. 
Durch Stallfätterung wird die Dungsläche um ein Drittel erhöht. r 
(#r. 4810. 
#
	        
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