Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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der  Taxkommifsarien  und  des  Departementskollegii,  die  Bonitirung  zu  rektifiziren.
  Ein  Abzug  von  dem  ermittelten  Heuzewoinn  muß  jedenfalls  erfolgen,
wenn  die  Heuwerbung  wegen  ungönstiger  Lokalverhälénisse  unsscher  erscheint.

S.  14.

Sollten  bei  der  superrevidirenden  Behörde  Zweifel  über  die  Richtigkeit
der  Bonitirung  entstehen,  und  diese  sich  nicht  durch  Rückfragen  bei  dem  Departementskollegio
  beseitigen  lassen,  so  slehr  jener  das  Recht  zu,  die  beansiandete
Bonitirung  mit  Zuziehung  der  Taxkommissarien  durch  andere  Boniteure  des
Departements  oder  durch  andere  landschaftliche  Beamte  revidiren  und  resp.
rektifziren  zu  lassen.  Die  Kosten  dieses  Verfahrens  sind  von  dem  Fonds  der
Totalität  zu  tragen.

K.  15.

Die  WVeranschlagung  von  Raps  oder  Rübsen  ist  nur  da  gestattet,  wo#
nach  der  Klassifikationstabelle  der  Gerstenbau  vorkommt  und  auch  nur  in  dem
Umfange,  wie  er  vorgefunden  wird.  #

Der  Raps  und  Rübsen  sind  bei  der  Dreifelderwirthschaft  nur  zu  einem
Fünftel  der  Brache  zu  veranschlagen.

S.  16.

Der  Düngungszustand  des  Gutes  wird  mit  Räcksicht  auf  die  produzirte
und  verwandte  Futtermasse  an  Wurzelgewächsen,  Heu,  Stroh  u.  s.  w.  ermittelt.

Den  Heugewinn  ergiebt  die  Bonirirung  der  Wiesen.  Ueber  den  Ertrag
an  Wurzelgewächsen,  Stroh,  Kleehen  u.  s.  w.  müssen  die  Taxkommissarien  die
sorgfältigsten  Ermittelungen  anstellen,  um  denselben  durch  Zeugenvernehmungen,
Einsicht  der  Ernteregister  u.  s.  w.  in  überzeugender  Weise  zu  erfahren.  Gelingt
  ihnen  dies  aller  angewandten  Mühe  ungeachtet  nicht,  so  wird  zu  diesem
Behufe  eine  erste  Ertragsberechnung  angelegt,  bei  welcher  hinsichtlich  der
Düngung  anzunehmen  ist,  daß  von

3  .  -
1Kuhoder-Bellean·.....·......................  1  -
1Hauptjungvieh  oder  Fuͤllen  zu...  ..  ...  ......  ...  .  .  ..  3

10  Schaafen  inkl.  Hordenschlag  nng  1  -
8  Mastschaafen.  ..  .  .  ...  ..  ...  .  .................  .  .  .  .  1  -
20  auf  die  Weide  genommenen  fremden  Schaafen  fuͤr
fuͤnf  Monate  .  .  .  .......  .....  ....  ....  ...  ...  .  ...
Duͤnger  gewonnen  wird.  «
·»WaszuletztvondenfkemdenWeideschaafenbestimmtist,giltauchfük
die  Fälle,  in  welchen  der  Schaafstand  des  Gutes  wegen  vorhandener  überflüssiger
  Weide  nur  für  die  Dauer  derselben  regelmäßig  vermehrt  wird.
Geschieht  diese  Vermehrung  nicht  für  die  ganze  Weidezeit,  so  wird  die
Düngerannahme  verhältnißmägig  verringert,  so  daß  auf  einen  Monat  für  zehn
Weideschaafe  18  □Ruthen  in  Ansatz  gebracht  werden.
Durch  Stallfätterung  wird  die  Dungsläche  um  ein  Drittel  erhöht.  r
(#r.  4810.

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