Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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g. 32. 
Die Behufs der Vorbereitung des Unternehmens gewaͤhlten Repraͤsen- uthet 
tanten der betheiligten Grundbesitzer, naͤmlich: 
1) Graf von Keyserling-Heinrichswalde, 
2) Rittergutsbesitzer Droz in Adlig Skirbst, 
3) Gutsbesitzer Reimer in Pakuß, 
4) - Clemens in Warsze, 
5) - Krahmer in Lüdendorf, 
6) - Nitsch in Clemenswalde, 
7) - Giese in Neukirch, 
8) Oberfoͤrster Wagener in Schnecken, 
vertreten den Vorstand bis zu dessen definitiven Konstituirung mit den gleichen 
Befugnissen. 
Die von denselben Behufs der Ausfuͤhrung des Unternehmens mit Ge- 
nehmigung der Staatsverwaltungs-Behoͤrden bis zur definitiven Konstituirung 
des Vorstandes eingegangenen Verpflichtungen sind von dem Verbande als 
rechtsverbindlich anzuerkennen. 
g. 33. 
ermistischen 
Repräsentan- 
ten. 
Die Ausführung des Baues nach dem feslgestellten Meliorationsplane Bau-Kommil- 
wird unter der Kontrolle des Vorstandes und seiner Mitglieder einer besonde- 
ren Baukommission für die Entwässerung der Linkuhnen-Seckenburger Niede- 
rung übertragen, welche aus dem vom Minister für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten zu ernennenden Königlichen Kommissarius, dem Techniker des 
Verbandes und zwei gewählten Vorstandsmitgliedern besteht. Die letzteren 
werden von dem Vorstande aus seiner Mitte gewählt, können sich aber für 
einzelne Geschäfte durch andere Mitglieder des Vorstandes vertreten lassen. 
Für die Dauer der Geschäftsfährung der Baukommission versieht der 
Königliche Kommissarius auch die Funktion des Direktors des Verbandes. 
Die Baukommission faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Bei 
Stimmengleichheit wird die Angelegenheit dem Vorstande zur Entscheidung 
vorgelegt. Die Verträge, welche sie abschließt, sind von allen vier Kommis- 
sionsmirgliedern zu unterzeichnen. 
Sobald die Ausführung der Meliorationsbauten bewirkt ist, hört das 
Mandat der Baukommission auf. Dieselbe übergiebt die Anlagen dem Vor- 
stande zur ferneren Verwaltung. Streitigkeiren, welche dabei entstehen, ent- 
scheidet der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Anhoͤ- 
rung der Regierung zu Gumbinnen, ohne daß der Rechtsweg zulässig ist. 
Wr. 5035.) . 34. 
fion.
	        
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