Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

Entschädigung 
der Repräsen- 
tanten. 
— 120 — 
". 34. 
Wenn von dem Direktor oder Vorstande einem Reprasentanten besondere 
Aufträge ertheilt werden, so erhält derselbe für auswärtige Termine bei einer 
Entfernung von weniger als zwei Meilen Einen Thaler, bei einer Entfernung 
von zwei bis vier Meilen zwei Thaler Dicten pro Tag aus der Verbands= 
kasse, jedoch keine Reisekosten. 
Bei größeren Entfernungen werden den Repräsentanten Ein Thaler 
Diäten pro Tag und zehn Silbergroschen Reisegelder pro Meile bewilligr. 
Für die Wahrnehmung der Vorstandssitzungen erhalten die Repräsentan- 
ten keine Entschädigung. 
K. 35. 
Abänderungen des vorstehenden Statuts können nur unter landesherr- 
licher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koöniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 14. März 1859. 
(L. 8.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. Simons. Gr. v. Pückler. 
Rehigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Lofbuchdruckeret 
(N. Decker).
	        
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