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Gesetz-Sammlung
für die
Koͤniglichen Preußischen Staaten.
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JNr. 10—
(Nr. 5036.) Allerhöchster Erlaß vom 14. Februar 1859., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chaussee
von Wanzleben im Kreise Wanzleben nach Domersleben.
N# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Kreis-Chaussee von Wanzleben, im Kreise Wanzleben des Regierungsbezirks
Magdeburg, nach Domersleben genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß
das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke,
imgleichen das Recht zur Emnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vor-
schriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich
dem Kreise Wanzleben gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Un-
kerhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die
Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vor-
schriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen an-
gewendet werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Ta-
rife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-
polizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenmtniß zu bringen.
Berlin, den 14. Februar 1859.
Im Namen ESr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. v. Patow.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Ichrgany 1859. 4. Mr. 5036—5037) 17 (Nr. 5037.)
Ausgegeben zu Berlin den 15, April 1859.