Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

Provinz Sachsen, Regierungsbezirk Magdeburg. 
Obligation 
des Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter Deichverbandes 
Littr. ** 
über inbunder" Rthlr. Preußisch Kurant. 
D. Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter Deichverband verschuldet dem In- 
haber dieser, Seitens des Gläubigers unkündbaren Verschreibung die Summe 
Einhundert 
von (geinhu 6 Thalern, 
deren Empfang das unterzeichnete Deichamt bescheinigt. 
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des zur Ausführung seiner Me- 
liorationen von dem Deichverbande in Gemäßheit des Allerhöchsten Privile- 
giums vom . . ten naaaa . .. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 185. 
S. ))aufgenommenen Gesammtdarlehns von Einmal hundert zwanzig 
tausend Thalern. 
Die Rückzahlung der Schuld geschieht spätestens vom 2. Januar 1864. 
ab allmalig aus einem zu diesem Behufe mit wenigstens Einem Prozent jähr- 
lich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, gebil- 
deten Tilgungsfonds. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1863. ab im Monat 
Juni jeden Jahres, zuerst im Juni 1863., und die Auszahlung des Kapitals 
und der Zinsen erfolgt dann in dem ZJinstermine am 2. Panuas des folgenden 
Jahres. Der Verband behdlt sich jedoch das Recht vor, nach Ablauf von 
vier Jahren den Tilgungsfonds durch gröôßere Ausloosungen zu verstärken, sowie 
sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, 
sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer 
Nummer und ihres Betrages, sowie des Vermins, an welchem die Rückzahlung 
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
drei, zwei und einen Monat vor dem Jahlungstkermine in dem Preußischen 
Staats-Anzeiger, dem Magdeburger Correspondenten, der Magdeburger Zeitung 
und dem Magdeburger Amtsblatt. Sollte eines oder das andere der bezeich- 
neten Blätter eingehen, so bestimmt der Oberpräsident der Provinz Sachsen, 
in welchem anderen Blatte die Bekanntmachung erfolgen soll. 
Bis
	        
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