Provinz Sachsen, Regierungsbezirk Magdeburg.
Obligation
des Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter Deichverbandes
Littr. **
über inbunder" Rthlr. Preußisch Kurant.
D. Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter Deichverband verschuldet dem In-
haber dieser, Seitens des Gläubigers unkündbaren Verschreibung die Summe
Einhundert
von (geinhu 6 Thalern,
deren Empfang das unterzeichnete Deichamt bescheinigt.
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des zur Ausführung seiner Me-
liorationen von dem Deichverbande in Gemäßheit des Allerhöchsten Privile-
giums vom . . ten naaaa . .. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 185.
S. ))aufgenommenen Gesammtdarlehns von Einmal hundert zwanzig
tausend Thalern.
Die Rückzahlung der Schuld geschieht spätestens vom 2. Januar 1864.
ab allmalig aus einem zu diesem Behufe mit wenigstens Einem Prozent jähr-
lich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, gebil-
deten Tilgungsfonds.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1863. ab im Monat
Juni jeden Jahres, zuerst im Juni 1863., und die Auszahlung des Kapitals
und der Zinsen erfolgt dann in dem ZJinstermine am 2. Panuas des folgenden
Jahres. Der Verband behdlt sich jedoch das Recht vor, nach Ablauf von
vier Jahren den Tilgungsfonds durch gröôßere Ausloosungen zu verstärken, sowie
sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten,
sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer
Nummer und ihres Betrages, sowie des Vermins, an welchem die Rückzahlung
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs,
drei, zwei und einen Monat vor dem Jahlungstkermine in dem Preußischen
Staats-Anzeiger, dem Magdeburger Correspondenten, der Magdeburger Zeitung
und dem Magdeburger Amtsblatt. Sollte eines oder das andere der bezeich-
neten Blätter eingehen, so bestimmt der Oberpräsident der Provinz Sachsen,
in welchem anderen Blatte die Bekanntmachung erfolgen soll.
Bis