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denen Holzbestandsabtheilungen in die einzelnen Abtriebsperioden (K. 45.) statt-
gefunden habe, ist durch einen mach anliegendem Formular aufzustellenden Be-
triebsplan darzuthun. Die Abtriebsperioden, denen die einzelnen Bestands-
abtheilugen zugewiesen worden, sind auf der Karte mit rômischen Ziffern ein-
zuschreiben.
Unter dem Abschlusse einer jeden Periode ist die durch Fraktion zu er-
mittelnde, durchschnittlich jährliche Schlagfläche anzugeben. Sie bildet weiterhin
die Grundlage für die Kontrole der Forstabnutzung nach F. 55.
Die Periodenflächen sind blockweise zu rekapituliren. Bei Annahme meh-
rerer Blöcke erfolgt am Schlusse eine Hauptzusammensiellung.
Uebrigens ist es nicht unzuldssig, bei vorhandenen ungünfsligen Alters-
klassenverhälknissen die periodischen Abtriebsflächen der verschiedenen Blöcke unter
einander auszugleichen, dergestalt, daß, was einer Periode des einen Blockes zu
wenig an Fläche überwiesen worden, der entsprechenden Periode des anderen
Blockes mehr überwiesen werde. Doch darf dadurch die richtige periodische
Flächenvertheilung im Ganzen nicht beeinträchtigt werden.
K. 47.
Schätzung des Materialvorrathes.
A. Die Holzmasse der I. und die der II. Periode wird speziell ermittelt
resp. geschätzt (z. B. durch Auszählen und Ansprechen des alten Lohzes. durch
Berechnung nach Grundfläche und Richthöhe, durch Aufnahme von Probemor=
gen, durch Massenschätzung pro Morgen u. s. w.). Der wirkliche Zuwachs
wird probeweise untersucht, der nach den Standorksverhältnissen anzunehmende
arbitrirt und berechnek und der gefundenen Holzmasse zugesetzt; den der I. Pe-
riode zum Abrriebe überwiesenen Beständen wird der Zuwachs für die Hälfte
der Jahre, welche die Periode umfaßt, den der II. Periode zugewiesenen Be-
ständen dagegen der Zuwachs für die ganze I. und die halbe II. Periode
hinzugesetzt.
Die auf diese Weise für jede Bestandsabtheilung der I. und II. Periode
gefundene Holzmasse inklusive des Zuwachses ist in Massenklaftern anzugeben
und demnächst
in Nutzholzklaftrten à 80 Kubikfuß,
„ Scheitholzklafteren à 75 „
„ Knüppel= und Astholzklaftern à 60 „
zu zerlegen.
Diese JZerlegung muß mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des Holzes
nach den Ergebnissen der üblichen Aufarbeitung und der bisherigen Verwer-
thung des Holzes vorgenommen werden, jedoch darf der Nutzholzantheil gr
(Nr. 504.) jede