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b) für Mittelwaldbestände,
„P) für die Niederwaldbestände einschließlich der Weidenheeger,
aufzustellen.
S. 43.
Umtriebszeit.
Die Umtrriebszeit wird nach den maaßgebenden Verhäl#nissen sachverständig
bestimmt. Wenn hiernach der Taxator von dem vorgefundenen Umrriebe abzuweichen
befindet, so ist die Abweichung besonders zu motiviren.
Grundsätzlich darf die Umtriebszeit
1) für Weideheeger nicht unter 4 Jahren (wenn auf Korbmacherrurhen gewirthschaftet
werden soll, darf ein einjähriger Umtrieb angenommen
werden), «
2) fuͤr Niederwald nicht unter 10 Jahren,
3) fuͤr Erlen- und Birkenwald, in welchem Klafterholz erzogen werden soll,
nicht unter 30 Jahren,
4) für Nadelholz-Hochwald nicht unter 60 Jahren,
5) für Buchen= und Eschen-Hochwald nicht unter 30 Jahren,
6) für Eichen-Hochwald nicht unter 120 Jahren,
7) für die Oberständer bei Mittelwald niche unter der zweimaligen Jahresreihe,
welche für das Unterholz angenommen ist,
festgestellt werden.
Bei gemischten Beständen entscheidet die dominirende Holzart.
FS. 44.
Blockeintheilung.
Große, zusammenhängende Hochwaldforsten, oder abgesondert von einander
belegene, größere Hochwaldforsien, sowie umfangreiche Mittel= und Niederwaldbestände
sind in der Regel in mehrere Blöcke zu theilen. Als Grundbedingung
ist hierbei eine solche Abgrenzung der Blöcke festzuhalten, daß in
jedem derselben eine für sich abgeschlossene Wirthschaft mit Vortheil geführt
werden könne. Auch sind die etwa auf dem Forste haftenden Berechtigungen
Dritter zur Weide und Grserei zu berücksichtigen, indem es erforderlich sein
kann, die Blockgrenzen mit den Servitutgrenzen möglichst zusammenzulegen,
damit nicht die Berehungeen durch die sonst wohl vorkommende Ueberschreitung
der gesetzlich zulässigen Schonungsflächen in der Ausübung ihrer Berechtigung
beeinträchtigt werden.
(Nr. 5042.) 21* K. 45.