Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

—  1561  —
b)  für  Mittelwaldbestände,
„P)  für  die  Niederwaldbestände  einschließlich  der  Weidenheeger,
aufzustellen.
S.  43.

Umtriebszeit.

Die  Umtrriebszeit  wird  nach  den  maaßgebenden  Verhäl#nissen  sachverständig
bestimmt.  Wenn  hiernach  der  Taxator  von  dem  vorgefundenen  Umrriebe  abzuweichen
  befindet,  so  ist  die  Abweichung  besonders  zu  motiviren.

Grundsätzlich  darf  die  Umtriebszeit
1)  für  Weideheeger  nicht  unter  4  Jahren  (wenn  auf  Korbmacherrurhen  gewirthschaftet

  werden  soll,  darf  ein  einjähriger  Umtrieb  angenommen
werden),  «

2)  fuͤr  Niederwald  nicht  unter  10  Jahren,

3)  fuͤr  Erlen-  und  Birkenwald,  in  welchem  Klafterholz  erzogen  werden  soll,
nicht  unter  30  Jahren,

4)  für  Nadelholz-Hochwald  nicht  unter  60  Jahren,
5)  für  Buchen=  und  Eschen-Hochwald  nicht  unter  30  Jahren,
6)  für  Eichen-Hochwald  nicht  unter  120  Jahren,

7)  für  die  Oberständer  bei  Mittelwald  niche  unter  der  zweimaligen  Jahresreihe,
  welche  für  das  Unterholz  angenommen  ist,

festgestellt  werden.
Bei  gemischten  Beständen  entscheidet  die  dominirende  Holzart.

FS.  44.
Blockeintheilung.

Große,  zusammenhängende  Hochwaldforsten,  oder  abgesondert  von  einander
  belegene,  größere  Hochwaldforsien,  sowie  umfangreiche  Mittel=  und  Niederwaldbestände
  sind  in  der  Regel  in  mehrere  Blöcke  zu  theilen.  Als  Grundbedingung
  ist  hierbei  eine  solche  Abgrenzung  der  Blöcke  festzuhalten,  daß  in
jedem  derselben  eine  für  sich  abgeschlossene  Wirthschaft  mit  Vortheil  geführt
werden  könne.  Auch  sind  die  etwa  auf  dem  Forste  haftenden  Berechtigungen
Dritter  zur  Weide  und  Grserei  zu  berücksichtigen,  indem  es  erforderlich  sein
kann,  die  Blockgrenzen  mit  den  Servitutgrenzen  möglichst  zusammenzulegen,
damit  nicht  die  Berehungeen  durch  die  sonst  wohl  vorkommende  Ueberschreitung
der  gesetzlich  zulässigen  Schonungsflächen  in  der  Ausübung  ihrer  Berechtigung
beeinträchtigt  werden.

(Nr.  5042.)  21*  K.  45.