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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 16 —
(Nr. 5060.) Vertrag zwischen Preußen und Sachsen-Meiningen zur Regelung der gegen-
seitigen Gerichtsbarkeitsverhältnisse. Vom 2. Mai 1859.
Se Königliche Hoheit der Regent, Prinz von Preußen, im Namen Seiner
Majestak des Königs von Preußen, und Seine Hoheit der Herzog von Sach-
sen-Meiningen, in dem Wunsche übereinstimmend, zur Beförderung der Rechts-
pflege die gegenseitigen Gerichtsbarkeitsverhältnisse zwischen Preußen und Sach-
sen-Meiningen durch Uebereinkunft zu regeln, haben, um einen Vertrag hierüber
abzuschließen, Bevollmächtigte ernannt, nämlich:
Seine Königliche Hoheit der Regentk, Prinz von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Legationsrath Hellwig, und
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Justizrath Dr. Friedberg;
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen:
Höchstihren Kammerherrn, Staatsrath Dr. jur. v. Uttenhoven, und
Höchstihren Regierungsrath Schulz,
welche nachstehende Artikel, unter Vorbehalt der Ratifikation, mit einander ver-
abredet und festgesetzt haben.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Die Gerichte beider Staaten leisten sich gegenseitig alle diejenige Rechts-
hülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes, nach dessen Gesetzen und Ge-
richtsverfassung, nicht verweigern dürfen, insofern das gegenwärtige Abkommen
nicht besondere Einschränkungen feststellt.
Jahrgang 1859. (Nr. 5060.) 30 II. Be-
Ausgegeben zu Berlin den 25. Moi 1859.