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hende Personen, sowie dergleichen Lehrlinge, Gesellen, Handlungsdiener, Kunst-
gehülfen, Hand= und Fabrikarbeiter, auch in demjenigen Staate, wo sie sich in
dieser Eigenschaft aufhalten, waͤhrend dieser Zeit noch einen persoͤnlichen Ge-
richtsstand haben, hier aber, soviel ihren persoͤnlichen Zustand und die davon
abhangenden Rechte betrifft, ohne Ausnahme nach den Gesetzen ihres Wohn-
orts und ordentlichen Gerichtsstandes beurtheilt werden.
Artikel 17.
Erben werden wegen persönlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers vor oerüchtsstand
dessen Gerichtsstande so lange belangk, als die Erbschaft ganz oder theilweise der rben-
noch dort vorhanden, oder, wenn der Erben mehrere sind, noch nicht getheilt ist.
Artikel 18.
Bei entstehendem Kreditwesen wird der persönliche Gerichtsstand des #ugemeines
Schuldners auch als allgemeines Konkursgericht (Gantgericht) anerkannt; hat Koptursge=
Jemand nach Art. 9. 10. wegen des in beiden Staaten zugleich genommenen
Wohnsitzes einen mehrfachen personlichen Gerichtsstand, so enrscheidet für die
Kompetenz des allgemeinen Konkursgerichts die Prävention.
Der erbschaftliche Liquidationsprozes oder das Verfahren zur Ausmitte-
lung und Befriedigung aller Ansprüche, welche an eine liegende oder mit der
Wohlthat des Inventars angetretene Erbschaft gemacht werden, wird von dem
Gerichte des Wohnorts des Erblassers und im Falle eines mehrfachen solchen
Gerichtsstandes von dem Gerichte eingeleitet, bei welchem er von den Erben
oder dem Nachlaßkurator in Antrag gebracht wird.
Der Antrag auf Konkurgeröffnung findet nach erfolgter Einleitung eines
erbschaftlichen Liquidarionsprozesses nur bei dem Gerichte statt, bei welchem der
letztere bereits rechtshängig ist.
Artikel 19.
Der hiernach in dem einen Staate eröffnete Konkurs, resp. erbschaftliche
Liquidationsprozeß erstreckt sich auch auf das in dem anderen Staate befindliche
Vermögen des Gemeinschuldners, welches daher auf Verlangen des Konkurs-
gerichtes von demjenigen Gerichte, wo das Vermögen sich befindet, sicherge-
stellt, indentirt, und entweder in natura oder nach vorgängiger Versilberung
zur Konkursmasse ausgeantwortet werden muß. 6
Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen statt:
1) gehört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemeinschuldner
angefallene Erbschaft, so kann das Konkursgericht nur die Ausantwor-
tung des, nach erfolgter Befriedigung der Erbschaftsgläubiger, insoweit
nach den im Gerichtsstande der Erbschaft geltenden Gesetzen die Sepa-
ration der Erbmasse von der Konkursmasse noch zulässig ist, sowie nach
Berichtigung der sonst auf der Erbschaft ruhenden Lasten verbleibenden
Ueberrestes zur Konkursmasse fordern;
(Nr. 5060.) ebenso