Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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und ausländischen Gläubigern rücksichtlich der Behandlung ihrer Rechte ge- 
macht werden. 
Artikel 21. 
Alle Realklagen, desgleichen alle possessorischen Rechtsmittel, wie auch Dinglicher 
die sogenannten acllones in rem scriptac mussen, dafern sie eine unbewegliche Derichtsstond. 
Sache betreffen, vor dem Gerichte, in dessen Bezirk sich die Sache befindet, er- 
hoben werden. Bei beweglichen Sachen hat der Kláger die Wahl, ob er bei 
dem Gerichte der belegenen Sache oder dem persönlichen Gerichtsstande des 
Beklagten obengedachte Klage anstellen will. 
In Betreff der hypothekarischen Klage wird von den kontrahirenden 
Staaten gegenseitig anerkannt, daß der Klageantrag, auch wenn er nicht auf 
Einrdumung des Besitzes der als Hypothek haftenden Sache, sondern auf Be- 
friedigung aus derselben gerichtet ist, doch als eine wirkliche hypothekarische 
Klage betrachtet werden soll. 
Artikel 22. 
In dem Gerichtsstande der Sache können keine blos (rein) persönlichen 
Klagen angeslellt werden. 
Artikel 23. 
Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch statt, wenn gegen den 
Besitzer unbeweglicher Güter die Klage auf Theilung und Grenzregulirung 
oder eine solche persönliche Klage angestellt wird, welche aus dem Besitze des 
Grundstückes oder aus Handlungen fließt, die er in der Eigenschaft als Guts- 
besitzer vorgenommen hat. Wenn daher ein solcher Gutsbesitzer 
1) die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkeiten 
zu erfüllen, oder 
die zum Besten des Grundstückes geleisteten Vorschüsse oder gelieferten 
Materialien und Arbeiten zu vergüten sich weigerk, oder 
3) seine Nachbarn im Besitze stört, 
4) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Rechtes be- 
s ruͤhmt, oder 
5) wenn er das Grundstuͤck ganz oder zum Theil verdußert und den Kon- 
trakt nicht erfuͤllt oder die schuldige Gewähr nicht leistet, 
so muß derselbe in allen diesen Faͤllen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht 
nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persoͤnlichen Gerichtsstande nicht 
belangen will. 
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Artikel 24. 
Erbschaftsklagen werden da, wo die Erbschaft sich befindet, erhoben. Erbschafts- 
Wenn die Erbschaftsslücke zum Theil in dem einen, zum Theil in dem anderen llozen. 
(Nr. 5060.) Staats=
	        
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