Gerichtsstand
des Arrestes.
Gerichtsstand
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Staatsgebiete sich befinden, so steht es dem Kläger frei, die Klage in dem
einen oder dem anderen Gerichesstande der belegenen Erbschaft ungetheilt an-
zustellen, ohne Rücksicht darauf, wo der größte Theil der Erbschaftssachen sich
befinden mag. .
Doch werden alle beweglichen Erbschaftsstuͤcke so angesehen, als befaͤnden
sie sich an dem Wohnorte des Erblassers. Aktivforderungen werden ohne Un-
kesched, ob sie hypothekarisch sind oder nicht, den beweglichen Sachen bei-
gezählt.
Artikel 25.
Ein Arrest darf in dem einen Staate und nach den Gesetzen desselben
gegen den Bürger des anderen Staates ausgebracht und verfügt werden, unter
der Bedingung jedoch, daß entweder auch die Hauptsache vorshir gehère, oder
daß sich eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten des Gläubigers
nachweisen lasse. Ist in dem Staate, in welchem der Arrest verhangen worden,
ein Gerichtssland für die Hauprsache nicht begründet, so ist diese, nach vorläu-
siger Regulirung des Arrestes, an den zuständigen Richter des anderen Staates
zu verweisen. Was dieser rechtskräftig erkennt, unterliegt der allgemeinen
Bestimmung im Areikel 2.
Artikel 26.
Der Gerichtsstand des Kontraktes, vor welchem ebensowohl auf Erfül-
besanafes Lung, als auf Aufhebung des Komtraktes geklagt werden kann, ist, im Fall ein
Gerichtsstand
in Wechsel-
klagen.
bestimmter Erfüllungsort verabredet worden, in diesem, außerdem aber an dem
Orte, wo der Verktrag zum Abschluß gekommen war, begründet. Er findet
jedoch nur dann seine Anwendung, wenn der beklagte Kontrahent in dem Be-
zirke dieses Gerichtsstandes die Ladung auf die Klage behandigt erhalten hat.
Dieses ist namentlich auf die auf öffentlichen Märkten geschlossenen
Kontrakte, auf Viehhandel und dergleichen anwendbar.
Artibkel 27.
Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Zahlungsortes, als
bei dem Gerichte, bei welchem der Beklagte seinen persönlichen Gerichtsstand
hat, erhoben werden.
Wenn mehrere Wechselschuldner zusammen belangt werden, so ist außer
dem Gerichte des Zahlungsorts jedes Gericht kompetent, welchem Einer der
Beklagten persönlich unterworfen ist.
Bei dem Gerichte, bei welchem hiernach eine Wechselklage anhängig
gemacht ist, müssen sich demnächst auch alle Wechselverpflichteten einlassen,
welche von einer Partei in Gemäßheit der in den verschiedenen Staaten oder
Landestheilen bestehenden Prozeßgesetze zur Regreßleistung beigeladen oder nach
gehbrig geschehener Streitverkündigung belangk werden.
Aus