Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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verübt wurde, auf vorgängige Requisstion gegen Erstattung der Koslen ausge- 
liefert. Es bleibt jedoch dem requirirten Staate überlassen, ob er dem Aus- 
lieferungsantrage Folge geben wolle, bevor er die Regierung des dritten Staa- 
tes, welchem der Angeschuldigte angehört, von dem Antrage in Kenntniß ge- 
setzt und deren Erklärung erhalten habe, ob sie den Angeschuldigten zur eigenen 
Bestrafung reklamiren wolle. 
Artikel 40. 
In denselben Fallen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung Verbindlichteit 
eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem anderen zur Anne 
Staate angebotene Auslieferung anzunehmen. ferung. 
Artikel 41. 
In Krim'nalfällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem Stellung der 
Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des 3eugen. 
einen Staates vor das Untersuchungsgericht des anderen, zur Ablegung des 
JZeugnisses, zur Konfrontation oder Rekognition, gegen vollständige Vergütung 
der Reisekosten und der Versäumniß, nie verweigert werden. 
Artikel 42. 
Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung 
der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeucen gegenseitig nicht verweigert 
werden soll, so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliegt, die bis- 
her üblichen Reversalien über gegenseitige gleiche Rechtswillfährigkeit nicht wei- 
ter zu verlangen. 
Insoweit in dem einen oder anderen Staate die vorgängige Anzeige der 
requirirten Gerichte bei der vorgesetzten Behörde angeordner ist, bewendet es 
bei der deshalb getroffenen Anordnung. 
Artikel 43. 
Gerichtliche und außergerichtliche Prozeß= und Untersuchungskosten, welche goß##n. 
von dem kompetenten Gerichte des einen Staates nach den dort geltenden Vor- 
schriften felgetgt und ausdruͤcklich fuͤr beitreibungsfaͤhig erklaͤrt worden sind, 
sollen auf Verlangen dieses Gerichtes auch in dem anderen Staate von dem 
daselbst sich aufhaltenden Schuldner ohne Weiteres exekutivisch eingezogen werden. 
Die Forderungen der Anwalte an Gebuͤhren und Auslagen sind, sobald 
sie von dem Prozeßgerichte festgestellt oder attestirt sind, gegen die dem anderen 
Staate angehoͤrigen Mandanten von dem Gerichte vesselben auf dieselbe Weise 
beizutreiben, als ob die Forderungen vor einem inländischen Gerichte entstanden 
und von einem solchen festgestellt wären. 
(Nr. 5060.) Ar-
	        
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