Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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die freie Stadt Frankfurt: 
den Senator Franz Alfred Jakob Bernus, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, nach- 
stehender Vertrag verhandelt und abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
In den Königreichen Bayern und Württemberg, den Großherzogthümern 
Baden und Hessen, im Herzogthume Sachsen-Meiningen, in den Hohenzollern= 
schen Landen Preußens, im Herzogthume Nassau, in der Oberherrschaft des 
Fürstenehums Schwarzburg-Rudolstadt, in der Landgrafschaft Hessen-Oomburg 
und in dem Gebiete der freien Stadt Frankfurt bildet das Pfund, in der 
Schwere von 500 Grammen, die Grundlage der Ausmünzung, es soll das 
Pfund feinen Silbers mit Beibehaltung der Gulden= und Kreuzer-Rechnung zu 
524 Gulden ausgebracht werden, und hiernach an die Stelle des 244-Gulden- 
fußes als gesetzlicher Münzfuß der Zweiund fünfzig einhalb-Guldenfuß 
treten. 
Artikel 2. 
Die in dem Münzfuße von 524 Gulden aus dem Punde feinen Sil- 
bers ausgeprägten Münzstücke sollen mit den in dem Münzfuße von 244 Gul- 
den aus der seitherigen Münzmark ausgeprägten gleichnamigen Münzen gleiche 
Geltung haben. 
Die Bezeichnung „süddeutsche Wahrung“, welche an Stelle jeder an- 
deren Bezeichnung des Landesmünzfußes trift, fsindet demgemäß auf die in 
beiderlei Münzfüßen ausgebrachten Münzen Anwendung. 
Artikel 3. 
Als grobe Silbermünzen (Kurantmünzen) werden außer dem Zwei- 
Vereinsthalerstücke zu 33 Gulden und dem Ein-Vereinsthalerstücke zu 12 Gul- 
den bestehen: 
das Zweiguldenstück 1 120 Kreuzer, 
das Guldenstück zu 60 Kreuzer, 
das Halbguldenstück zu 30 Kreuzer. 
Es werden demnach 264 Zweiguldenstücke, 527 Guldensiücke, 105 Halbgulden- 
stücke je Ein Pfund feinen Silbers enthalten. 
Artikel 4. 
Außer den genannten Kurantmünzen (Art. 3.) können als solche auch 
Viertelguldenstücke zu 15 Kreuzer geprägt werden, wenn dazu ein Bedürfniß 
6ch ergiebt. Es sollen 210 Viertelguldenstücke Ein Pfund feinen Silbers ent- 
alten. 
Ar-
	        
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