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seinen Mitgliedern einen Praͤsidenten und einen Viceprdsidenten. Die Namen
derselben sind durch die Gesellschaftsblätter bekannt zu machen. Ihre Funktionen
dauern Ein Jahr, nach dessen Ablauf beide wieder wählbar sind. Sind beide
cresend u0 tritt das an Jahren dlteste der anwesenden Mitglieder an
deren Stelle.
S. 15.
Der Verwaltungsrath ist verpflichtet, seinen Geschäftsbetrieb durch ein
Reglement zu ordnen. Er versammelt sich, so oft er es für nöthig hält, an
festzusetzenden Tagen auf Einladung des Prdsidenten, in der Regel mindestens
jeden Monat am Sitze der Gesellstaft, bezüglich im Gesellschaftslokale, um
von dem Gange des Geschäfts Kenm#niß zu nehmen und Erforderliches zu be-
schließen. Ausnahmsweise kann, wenn von der Mehrzahl der Mitglieder des
Verwaltungsrathes der desfallsige Antrag gestellt wird, der Verwaltungsrath
auch an einem anderen Orte zusammentreten.
Auf Antrag zweier Mitglieder ist der Präsident verpflichtet, zu einer
Versammlung einzuladen.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach einfacher Stimmen=
mehrheit der anwesenden Mitglieder, gefaßt; im Falle der Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. «
Zur Fassung eines guͤltigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens
vier Mitgliedern erforderlich. Die Einladungen der Verwaltungsrathsmitglied
erfolgen mittelst mindestens acht Tage vor der Versammlung zur Post gegebener
rekommandirter Briefe durch den Präsidenten oder Wicepräsidenten. Ueber
die Verhandlungen sind Protokolle aufzunehmen, welche von den Anwesenden
zu unterzeichnen sind.
S. 16.
Der Verwaltungsrath vertritt die Gesellschaft in allen gerichtlichen und
außergerichtlichen Angelegenheuren derselben. Er ernennt und enlh alle Beamte
der Gesellschaft, bestimmt ihre Besoldung und sonstige Emolumente, schließt
mit ihnen Verträge ab und ertheilt ihnen Instruktionen und Vollmachten. Zur
Anstellung eines Beamten auf länger als zehn Jahre oder mit einer Besoldung
von jährlich mehr als achthundert Thalern, außer freier Wohnung, Feuerung
und Beleuchtung, sowie zur Bestimmung einer Tantieme für einen Beamten,
bedarf es der Genehmigung der Generalversammlung. Dieselbe Genehmigung
ist erforderlich zur Erwerbung oder Veraäußerung eines Immobile zum Preise
von mehr als zehntausend Thalern. Im Uebrigen erstreckt sich die Befugniß
des Verwaltungsrathes zur Vertretung der Gesellschaft in allen gerichtlichen
und außergerichtlichen Angelegenbeiten auch auf alle diejeuigen Fälle, in welchen
die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern. Die Gesellschaft wird nur durch
solche Verträge, Vollmachten und andere Verhandlungen verpflichtet, deren
Ausfertigung von mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes oder
von einem Mitgliede des Verwaltungsrathes und einem Anderen untexzeichnet
(Nr. 207.) sind,