Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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seinen Mitgliedern einen Praͤsidenten und einen Viceprdsidenten. Die Namen 
derselben sind durch die Gesellschaftsblätter bekannt zu machen. Ihre Funktionen 
dauern Ein Jahr, nach dessen Ablauf beide wieder wählbar sind. Sind beide 
cresend u0 tritt das an Jahren dlteste der anwesenden Mitglieder an 
deren Stelle. 
S. 15. 
Der Verwaltungsrath ist verpflichtet, seinen Geschäftsbetrieb durch ein 
Reglement zu ordnen. Er versammelt sich, so oft er es für nöthig hält, an 
festzusetzenden Tagen auf Einladung des Prdsidenten, in der Regel mindestens 
jeden Monat am Sitze der Gesellstaft, bezüglich im Gesellschaftslokale, um 
von dem Gange des Geschäfts Kenm#niß zu nehmen und Erforderliches zu be- 
schließen. Ausnahmsweise kann, wenn von der Mehrzahl der Mitglieder des 
Verwaltungsrathes der desfallsige Antrag gestellt wird, der Verwaltungsrath 
auch an einem anderen Orte zusammentreten. 
Auf Antrag zweier Mitglieder ist der Präsident verpflichtet, zu einer 
Versammlung einzuladen. 
Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach einfacher Stimmen= 
mehrheit der anwesenden Mitglieder, gefaßt; im Falle der Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. « 
Zur Fassung eines guͤltigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens 
vier Mitgliedern erforderlich. Die Einladungen der Verwaltungsrathsmitglied 
erfolgen mittelst mindestens acht Tage vor der Versammlung zur Post gegebener 
rekommandirter Briefe durch den Präsidenten oder Wicepräsidenten. Ueber 
die Verhandlungen sind Protokolle aufzunehmen, welche von den Anwesenden 
zu unterzeichnen sind. 
S. 16. 
Der Verwaltungsrath vertritt die Gesellschaft in allen gerichtlichen und 
außergerichtlichen Angelegenheuren derselben. Er ernennt und enlh alle Beamte 
der Gesellschaft, bestimmt ihre Besoldung und sonstige Emolumente, schließt 
mit ihnen Verträge ab und ertheilt ihnen Instruktionen und Vollmachten. Zur 
Anstellung eines Beamten auf länger als zehn Jahre oder mit einer Besoldung 
von jährlich mehr als achthundert Thalern, außer freier Wohnung, Feuerung 
und Beleuchtung, sowie zur Bestimmung einer Tantieme für einen Beamten, 
bedarf es der Genehmigung der Generalversammlung. Dieselbe Genehmigung 
ist erforderlich zur Erwerbung oder Veraäußerung eines Immobile zum Preise 
von mehr als zehntausend Thalern. Im Uebrigen erstreckt sich die Befugniß 
des Verwaltungsrathes zur Vertretung der Gesellschaft in allen gerichtlichen 
und außergerichtlichen Angelegenbeiten auch auf alle diejeuigen Fälle, in welchen 
die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern. Die Gesellschaft wird nur durch 
solche Verträge, Vollmachten und andere Verhandlungen verpflichtet, deren 
Ausfertigung von mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes oder 
von einem Mitgliede des Verwaltungsrathes und einem Anderen untexzeichnet 
(Nr. 207.) sind,
	        
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