(Xr. 5080.) Gesetz, betreffend die Abaͤnderung einiger Bestimmungen des Strafgesetzbuchs.
Vom 30. Mai 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wo# Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
berordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
folgt:
Artikel I.
In dem Strafgesetzbuche für die Preußischen Staaten werden die 8#. 35.
243. 316. und 349., und zwar ein jeder einzelner in der Art abgeändert, wie
derselbe nachstehend unter seiner bisherigen Nummer umgestaltet ist.
F. 35.
Auf den Theilnehmer an einem Verbrechen oder Vergehen, oder an
einem strafbaren Versuche eines Verbrechens oder Vergehens ist dasselbe Straf-
gesetz anzuwenden, welches auf den Thäter Anwendung findet.
Wird festgestellt, daß im Falle des §. 34. Nr. 2. die Theilnahme eine
nicht wesentliche war, so sind nachstehende Bestimmungen maaßgebend:
1) Statt der Todesstrafe oder ausschließlich lebenslänglichen Zuchthaus-
strafe tritt zeitige Zuchthausstrafe von mindestens sechs Jahren und Stel-
lung unter Polizeiaufsicht ein.
2) In allen übrigen Fallen kann die Strafe bis auf die Hälfte des nie-
drigsten Maaßes der auf das Verbrechen oder Vergehen angedrohten
Freiheitsstrafe und Geldbuße ermäßigt werden.
Findet bei einem mit Zuchthausstrafe bedrohten Verbrechen der Richter
bei dieser Ermäßigung eine kürzere als zweijährige Freiheitsstrafe angemessen,
so ist nicht auf Zuchthausstrafe, sondern auf Gefängnißstrafe und auf zeitige
Umersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.
Im Uebrigen bleiben die in den G. 10. 15. 17. enthaltenen Vorschrif-
ten über das geringste Maaß der Juchthausstrafe, der übrigen Freiheitsstrafen
und der Geldbuße anwendbar.
F. 243.
Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldbuße
von