Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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schaft“ nach dem anliegenden Schema A. in Apoims von 1000 Thalern oder 
1750 Gulden süddeuscher Währung unter den Nummern 1. bis 2000., in 
Apoints von 500 Thalern oder 875 Gulden unter den Nummern 200 1. bis 
0000., in Apoints zu 100 Thalern oder 175 Gulden unter den Nummern 
6001. bis 25,000. stempelfrei ausgefertigt und mit Zinskupons nach dem 
(Schema B., sowie mit einem Talon nach dem Schema C. versehen. 
Die Obligationen werden mit der autographischen Unterschrift zweier 
Mitglieder der Direktion versehen und von dem Rendanten der Oirektionskasse 
eigenhändig unterschrieben. Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses 
Privilegium abgedruckt. 
Die Zinskupons werden mit dem Faksimile der Direktion versehen und 
von einem Beamten derselben ausgefertigt. 
Den Obligarionen wird die ersie Serie der Zinskupons für zehn Jahre 
nebst einem Talon zur Empfangnahme der zweiten Kupons-Serie beigegeben. 
Beim Ablauf dieser und jeder folgenden zehnjahrigen Periode werden nach vor- 
heriger öffentlicher Bekanntmachung für anderweite zehn Jahre neue Zinskupons 
ausgereicht. Die Ausreichung erfolgt an den Präsentanten des Talons — 
durch dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Kupons gquittirt 
wird — sofern nicht von dem sich als solcher legitimirenden Inhaber der 
Obligation vorher bei der Direktion schriftlich Widerspruch dagegen erhoben 
wird. Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung an den 
Inhaber der Obligation. 
x 
Die Prioriräts-Obligationen werden mit vier und einem halben Pro- 
zent jährlich verzinst und die Jinsen in halbjaährigen Raten postnumerando 
am 1. Juli und 2. Januar von der Haupkkasse der Direktion, sowie von den 
durch die Direktion in öffentlichen Blaättern namhaft zu machenden Bankiers 
ausbezahlt. JZinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhatb 
vier Jahren, von den in den betreffenden Kupons bestimmten Zahlungsterminen 
an gerechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. 
F. 3. 
Zur allmaligen Tilgung der Anleihe muß, vom Jahre 18606. an, jähr- 
lich der nach Deckung der Jinsen verfügbar bleibende etwaige Betriebsüber= 
schuß bis auf Höhe von mindestens einem halben Prozent von dem Kapitalbetrage 
der emittirten Obligationen nebst den ersparten Zinsen von den amortisirten 
Obligationen verwendet werden. « 
Die Bestimmung der alljaͤhrlich zur Tilgung kommenden Obligationen ge- 
schieht durch Ausloosung Seitens der Königlichen Direktion in Gegenwart 
eines das Protokoll führenden Notars in einem vierzehn Tage zuvor einmal öffent- 
lich bekannt gemachten Termine, zu welchem Jedermann der Zurritt freisieht. 
Die Ausloosung findet im Monat Juli, also zum ersten Male im Mo- 
nat Juli des Jahres 1866., statt, und die Auszahlung des Nominalbetrages 
der
	        
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