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der hierdurch zur Amortisation gelangten Prioritäts-HObligarionen erfolgt am
2. Januar des darauf folgenden Jahres.
Oie Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosten Obligationen erfolgt
durch dreimalige Einrückung in die im §. 8. genannten öffenrlichen Blaätter.
Die erste Einrückung muß mindestens vier Wochen vor dem bestimmten
Jahlungatermine stattfinden.
ie im Wege des Tilgungsverfahrens eingelösten Obligationen werden
unter Beobachtung der für die Ausloosung vorgeschriebenen Formen verbrannt.
Der Verwaltung der Rhein-Nahe Eisenbahn bleibt das Recht vorbehal-
ten, sowohl den Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der
Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen, als auch sämmtliche Priorirets-Dob-
garionen durch die öffentlichen Blatter jederzeit mit sechsmonatlicher Frist zu
ündigen und durch Zahlung des Nennwerths einzulösen.
K. 4.
Angeblich vernichtete oder verlorene Obligationen werden nach dem im
K. 17. der Statuten der Rhein-Nahe Eisenbahngesellschaft (Gelez Sammlung
für 1856. S. 790.) vorgeschriebenen Verfahren für nichtig erklärt und dem-
nächst ersetzt.
g. 5.
Die Nummern der zur Rückzahlung fälligen, aber nicht zur Einlösung
vorgezeigten Obligationen werden in dem Zeitraum von zehn Jahren, von dem
Fälligkeitstermine an gerechnet, jährlich einmal von der Direktion Behufs der
Empfangnahme der ZJahlung offentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche
nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlö-
sung vorgezeigt werden, sind werthlos und werden als solche von der Direktion
demnächst öffentlich bekannt gemacht werden.
Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keine Verpflichtung
mehr, doch kann deren gänzliche oder theilweise Bezahlung vermöge eines Be-
schlusses der Direktion aus Billigkeitsrücksichten gewährt werden.
S. 6.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver-
schriebenen Beträge nebst den fälligen Zinsen Gläubiger der Rhein-Nahe
Eisenbahngesellschaft und haben in dieser Eigenschaft ein unbedingtes Porzu s-
recht vor den Stammaktien, sowie eine Hypothek an der Rhein-Nahe Eisen
Fuͤr die Zahlung der Zinsen haftet der Reinertrag der Bahn.
Moͤchte fuͤr die Zahlung der Zinsen nachtraͤglich die Garantie des Staa-
tes eintreten, so werden die Obligationen demgemaͤß mit einem Garantiestempel
versehen werden.
F. 7.
Die Inhaber der Priorikäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung
Jubr)cna 1859. (Ne. 5102.) 52 der