Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 489 — 
der hierdurch zur Amortisation gelangten Prioritäts-HObligarionen erfolgt am 
2. Januar des darauf folgenden Jahres. 
Oie Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosten Obligationen erfolgt 
durch dreimalige Einrückung in die im §. 8. genannten öffenrlichen Blaätter. 
Die erste Einrückung muß mindestens vier Wochen vor dem bestimmten 
Jahlungatermine stattfinden. 
ie im Wege des Tilgungsverfahrens eingelösten Obligationen werden 
unter Beobachtung der für die Ausloosung vorgeschriebenen Formen verbrannt. 
Der Verwaltung der Rhein-Nahe Eisenbahn bleibt das Recht vorbehal- 
ten, sowohl den Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der 
Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen, als auch sämmtliche Priorirets-Dob- 
garionen durch die öffentlichen Blatter jederzeit mit sechsmonatlicher Frist zu 
ündigen und durch Zahlung des Nennwerths einzulösen. 
K. 4. 
Angeblich vernichtete oder verlorene Obligationen werden nach dem im 
K. 17. der Statuten der Rhein-Nahe Eisenbahngesellschaft (Gelez Sammlung 
für 1856. S. 790.) vorgeschriebenen Verfahren für nichtig erklärt und dem- 
nächst ersetzt. 
g. 5. 
Die Nummern der zur Rückzahlung fälligen, aber nicht zur Einlösung 
vorgezeigten Obligationen werden in dem Zeitraum von zehn Jahren, von dem 
Fälligkeitstermine an gerechnet, jährlich einmal von der Direktion Behufs der 
Empfangnahme der ZJahlung offentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche 
nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlö- 
sung vorgezeigt werden, sind werthlos und werden als solche von der Direktion 
demnächst öffentlich bekannt gemacht werden. 
Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keine Verpflichtung 
mehr, doch kann deren gänzliche oder theilweise Bezahlung vermöge eines Be- 
schlusses der Direktion aus Billigkeitsrücksichten gewährt werden. 
S. 6. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver- 
schriebenen Beträge nebst den fälligen Zinsen Gläubiger der Rhein-Nahe 
Eisenbahngesellschaft und haben in dieser Eigenschaft ein unbedingtes Porzu s- 
recht vor den Stammaktien, sowie eine Hypothek an der Rhein-Nahe Eisen 
Fuͤr die Zahlung der Zinsen haftet der Reinertrag der Bahn. 
Moͤchte fuͤr die Zahlung der Zinsen nachtraͤglich die Garantie des Staa- 
tes eintreten, so werden die Obligationen demgemaͤß mit einem Garantiestempel 
versehen werden. 
F. 7. 
Die Inhaber der Priorikäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
Jubr)cna 1859. (Ne. 5102.) 52 der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.