Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 398 — 
  
  
  
Schleusengeld Baum—- 
von von und 
beladenen lunbeladenen 
Fahrzengen. Fahrzeugen. Stromgeld. 
E— 
. 1) von Seeschiffen von 50 Last Tragfähigket) 
und darüber, welche den Baum passiren. 1 
2) von Seeschiffen unter 50 Last und von allen 
Stromfahrzeugen: 
a) unter 1 Tslft. 2310 1. J. 6 
b) von 1 Lit 44% J. 1 
) von mehr als 1 bis zu 2 Lasten einschl 51 2 
d4oo) 2 4 "D 15Z 41 
e) 2 - 2 4 2 210 - * 5ö 706 10 . 
1 - - t 10 2 -15 * : 1 . . . 15 . 12 
8) - 2- 15 -220 2 2 115 . 12216 14 
hhyy 20 25 „ - 2..1.. 16. 
i)---25--30. - 21 18 
HEEIIIIIIIE 33 20“ 
1) 6 - : 35 = 40 2 1 3 15 1226 221 
m) 40 Lasten 4 2% 244 
3) für Holz, und zwar: Schleusen= 
a) für Mauerlatten oder Balken: geld. 
bei einer Stärke bis zu 7" einschlietzlich — 
vom Stück 4 .. 
-Schock . 2. 
b) für Balken und Rundholz, und zwar: 
bei einer Stärke von mehr als 7“ bis 
zu 10“ einschließlic. vom Stück 6 .. 
* Schock . 2. 
bei einer Stärke von mehr als 10“ bis 
zu 12“ einschließlich. vom Stück 8 
Schock 83 
bei einer Stärke von mehr als 12“ 
vom Stück 10 .. 
-Schock . 4, 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
6 Das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.