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Zweiter Abschnitt.
Von der Beschránkung des Fischereibetriebes zur Sicherung des
II.
III.
Einganges der Fische in die Gewässer.
V. 2.
Folgende Wasserreviere dürfen gar nicht befischt werden:
1) die Mündung der Peene, und zwar von einer von der Peenemunder
Schanze auf das am westlichen Ufer gelegene Etablissement Grün-
Schwade gelegten geraden Linie ab, seewärts bis zu wei Linien, von
denen die eine in östlicher Richtung von der Hauptbake auf der Insel
Ruden auf den nordöstlichen Vorsprung der Peenemünder Landzunge
und die andere in westlicher Richtung von eben jener Bake auf
einen Punkt zugeht, welcher zwischen den beiden Neuvorpommerschen
Ortschaften Freest und Spandowerhagen in einer Entfernung von
achtzig Rurhen von dem letzten nach Spandowerhagen hin belegenen,
u Pecst gehörigen Gebäude befindlich und durch eine besondere
Fischtrbake. bezeichnet ist;
die sogenannte Kehle des Usedomschen Sces, und zwar von einer
nördlich am See, am sogenannten Kehlort, auf das gegenüber lie-
gende Wilhelmshofer Ufer senkrecht zu ziehenden und von der Re-
gierung zu Stettin durch ortrliche Grenzmarken näher zu bezeichnen-
den Linie ab, bis zu den südwärts am Haff an der südlichen Seite
des sogenannten kleinen Kehlkampe und von der nördlichen Spitze
des sogenannten Wiesenkampes vorbei nach beiden Ufern hin zu zie-
henden und an denselben in der vorbeschriebenen Weise durch oͤrt-
liche Grenzmarken zu bezeichnenden Linie.
Bei der Swine:
1) der sogenannte Hals bei den Lebbinschen Bergen vom Papensteig bis
um Lehmhöft;
2) der Querstrom;
3) das alte Oeep oder Tief;
4) die Heidefahrt bis dahin, daß der untere Einfluß bei der Försierei
Kalkofen etwa ganz zugewallt oder verstopft und dies durch die Re-
gierung öffentlich bekannt gemacht sein wird;
5) die Swine:
a) vom Haff bis zum Salzgrundloch,
b) von den bei Klüß auf der einen und bei der Försierei Kalkofen
auf der andern Seite der Swine siehenden Pfählen ab, bis
zuin Ausflusse in die Osisee;
60) am Aeeflusse der Swine in die Ostsee selbst, innerhalb einer, von den
Moolen und deren Köpfen an gerechneten, einviertelmeiligen Enrfer-
nung nach allen Richtungen hin. ·
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Bei der Divenow:
1) die Mündung derselben von zwei Linien ab, deren eine an dem nörd-
lichen