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auf Lebenszeit oder mit dem Anspruche auf lebenslängliche Versorgung ange-
siellten Fischerei-Aufsichtsbeamten, welche an den verhängten Geldstrafen und
Konfiskaten keinen Antheil beziehen dürfen, wohnt in allen Fällen, in denen es
sich um die Strafe bloßer Ubbertretungen im Sinne des dritten Theiles des
Strafgesetzbuchs handelt, volle Beweiskraft bis zum Gegenbeweise bei.
F. 49.
Wem der Angeschuldigte in den Fällen des F. 43. 1. Litt. a. D. d. die
Einrede vorbringt, daß er zu der ihm zur Last gelegten Handlung berechtigt
gewesen sei, so kommen die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren
in Wald-, Feld= und Jagdfrevelsachen bei Civil-Einreden vom 31. Jannar
1845. (Gesetz-Sammlung S. 95.) zur Anwendung.
Schluß-Bestimmungen.
F. 50.
Uebertretungen, welche vor das nämliche Polizeigericht gehören, können
unter fortlaufenden Nummern in einem Verzeichnisse zur Anzeige gebracht wer-
den, welches der Polizeianwalt mit seinen Anträgen dem Gerichte demnächst
übergiebt.
G. 51.
Alle früheren, den Fischereiberiieb in den im §. 1. genannten Gewässern
betreffenden Gesetze und Verordnungen sind aufgehoben.
Wo in irgend einem Gesetze auf die letzteren verwiesen wird, treten die
Vorschriften dieser Fischerei-Ordnung an deren Stelle.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. Juli 1859.
(L. §.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Särsk, Hohenzollern-Sigmaringen. Floktwell. v. Auerswald.
v. d. He
ydt. imons. v. Schleinitz. v. Bonin. v. Patow.
Gr. v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg.
Redigirt im Büreau des Staals= Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Obcr-Hofbuchdruckerei
ecker).