Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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lung  und  Verfolgung  der  Uebertretungen,  kommen  die  bestehenden  gesetzlichen
Vorschriften,  insbesondere  auch  das  Gesetz  vom  12.  Februar  1850.  (Gesetz-Sammlung
  S.  45.),  zur  Anwendung.

Die  zur  Uebertretung  gebrauchken,  der  Konfiskation  G.  43.)  unterliegenden
  Fischergeräthe  sind  stets  in  Beschlag  zu  nehmen.

Die  der  Konfiskarion  nicht  unterliegenden  Pfandstücke  werden  dem  nächsien
  Ortsvorstande  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Eigenthümers  zur  Aufbewahrung
  überliefert,  bis  eine  der  Höhe  nach  vom  Ortsvorstande  zu  bestimmende
baare  Summe,  welche  dem  Geldbetrage  der  etwa  erfolgenden  Verimtheilung
nebst  den  Kosten  der  Aufbewahrung  oder  dem  Werthe  des  Pfandobjekts  gleichkommt,
  in  die  Hände  des  Ortsvorstandes  oder  gerichtiich  niedergelegt  wird.

Geschieht  die  Niederlegung  nicht  innerhalb  acht  Tagen,  so  kann  der  gepfändete
  Gegenstand  auf  Verfügung  des  Richters  öffentlich  versteigert  werden.

Sechster  Abschnitt.
Von  den  Strafen  der  Uebertretung  der  Fischerei-Ordnung.

K.  43.

1.  a)  Wer  die  Fischerei  in  anderen  Zeiten  oder  in  anderen  Revieren,  als
in  denjenigen,  in  welchen  er  berechtigt  ist,  ausübt,  soll  mit  einer  Geldbuße
  bis  zu  funfzig  Thalern,  und  im  letzteren  Falle  auch  mit  Konfiskation
  der  gebrauchten  Fischerzeuge  bestraft  werden.

b)  Wer  die  Fischerei  mit  mehreren  oder  anderen  Fischerzeugen,  als  wozu
er  berechtigt  ist,  ausübt,  hat  außer  der  vorbestimmten  Geldstrafe  Konfiskation
  derjenigen  Fischereigeräthschaften,  zu  deren  Gebrauch  er  nicht
berechtigt  ist,  verwirkt.

Wer  eine  unerlaubte  Fischereiart  ausübt,  wer  die  Fischerei  in  unerlaubter

  Weise,  oder  mit  unerlaubten  Fischerzeugen,  oder  an  verbotenen

  Orten,  oder  zu  verbotenen  Zeiten  —  mit  Ausnahme  des  Falles

im  §.  30.  —  betreibt,  hat  außer  der  bei  a.  bestimmten  Geldstrafe

die  Konfiskation  der  Fischereigeräthschaften  verwirkt.

In  Ansehung  derjenigen,  welche  ohne  irgend  ein  Recht  zum  Fischfange

  fischen,  finden  die  allgemeinen  Strafgesetze  (Strafgesetzbuch

vom  14.  April  1851.  .  273.  und  19.)  Anwendung.

Kähne  und  Schiffsgefäße  gehbren  nicht  zu  den  der  Konfiskation  unterworfenen

  Gegenständen.

Unerlaubte  Fischereigeräthschaften,  welche  auf  dem  Wasser  oder  zu

Eise  angetroffen  werden,  unterliegen  der  Konfiskation.

8)  In  den  vorstehend  sul  Litt.  a.  b.  c.  d.  und  f.  bezeichneten  Fällen
sind  die  Geräthschaften  dem  Fiskus  im  Strafurtheil  zuzusprechen,
ohne  Unterschied,  ob  sie  den  Schuldigen  gehören  oder  nicht.

2.  a)  Wer  aus  den  Fischereikähnen  Ballast  in  die  Gewässer  wirft  CG.  33.),

b)  ein  Fischer,  welcher  von  der  bei  Ausübung  der  Fischerei  durch  die
Netze  oder  Leinen  erfolgten  Fortziehung  oder  Verrückung  der  zur  *

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