Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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von vier Jahren den Tilgungsfonds durch groͤßere Ausloosungen zu verstaͤrken, 
sowie sämmrliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die aus- 
geloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeich- 
nung ihrer Nummern und ihres Betrages, sowie des Termins, an welchem 
die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekannt- 
machung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine 
in dem Preußischen und Dessauischen Staats-Anzeiger, dem Magdeburger Cor- 
respondenten, dem Magdeburger Amtsblatt und dem Calber Kreisblatte. Sollte 
eines oder das andere der begeichneken Blatter eingehen, so bestimmt der Ober- 
Präsident der Provinz Sachsen, in welchem andern Blatte die Bekanntmachung 
erfolgen soll. . 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjaͤhrlichen Terminen in der ersten Woche des Januar und Juli, von 
heute an gerechnet, mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich in gleicher Muͤnzsorte mit jenem 
verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Ruͤck- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Deichkasse in Aken, in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins 
folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehbrigen Zinskupons der spateren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Kupons wird der Betrag vom HKapikale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Jinsen, verjähren zu Gunsten des Verbandes. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld= 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Th. I. Tit. 51. S. 120. scdl. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Calbe a. d. S. 
Zinskupons können weder aufgebofen, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei dem Deichamte anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-= 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjaährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind . halbjährige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres 1866. ausgegeben. Fur die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Deichkasse 
in Aken gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-Serie beigedruckten 
Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen 
Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vor- 
zeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
(r. 5002.) 2“ Ver-
	        
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