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Waͤhlbar ist jeder großjaͤhrige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der
buͤrgerlichen Rechte nicht durch rechtskraͤftiges Urtheil verloren hat und nicht
Unterbeamter des Verbandes ist. Mit dem Aufhoͤren der Waͤhlbarkeit verliert
die Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn, sowie Bruͤder, duͤrfen nicht zu-
gleich Mitglieder des Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich
gewaͤhlt, so wird der aͤltere allein zugelassen.
Die Stimmenzahl der Waͤhler jedes Wahlbezirks wird vom Deichhaupt-
mann und bis dahin, daß dieser gewaͤhlt ist, von dem Deichregulirungs-Kom-
Seisnen zusammengestellt. Den Wahlkommissarius ernennt die Reglerung zu
reslau. *-
Die Nachweisung der Stimmenzahl wird vierzeb Tage lang in einem
zur öffentlichen Kennkniß gebrachten Lokale im Wahlbezirke offen gelegt.
Während dieser Zeif kann jeder Wahlberechrigte Einwendungen gegen
die Richtigkeit der Stimmenzahl bei dem Wahlkommilfarius erheben. Die Ent-
scheidung über die Einwendungen und die Prüfung der Wahlen steht dem
Deichamte zu.
Im Ulebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver-
pflichtung zur Mmahme ünbesoldeter Stellen, die Vorschriften über die Ge-
meindewahlen analogisch anzuwenden.
Der Stellverkreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfdällen des
Repräsentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn verselbe während
seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder seinen
Wohnort an einem entfernten Orte wählt.
-i
Die Besitzer der zum Deichverbande gehörigen Rittergüter können ihren
Jeitpächter, ihren Gutsverwalter, oder einen anderen Deichgenossen zur Aus-
übung ihres Stimmrechts bevollmächtigen.
Frauen und Minderjahrige dürfen ihr Stimmrecht durch ihren gesetzlichen
Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben.
Gehört ein Gut mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur Einer
derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben.
Wenn ein stimmberechtigter Gutsbesitzer den Vollbesitz der bürgerlichen
Rechte durch rechtskradftiges Urkheil verloren hat, so ruhr Poibrr seiner Besitz-
zeit das Stimmrecht des Guts. -
K. 15.
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstarure vom
14. November 1853. (Gesetz-Sammlung vom ad
für den Briesen-Lindener Deichverband Gültigkeit haben, insofern sie nicht in
dem vorstehenden Statut abgedndert sind.
(Nr. 5126—5127.) . 10.
re 1853. S. 935. ff.) sollen 3
Allgemeine
un-
gen.