Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

K. 42. 
Die Direktion ist ermächtigt, den Beitragssatz für einzelne der in den 
beiden ersten Abtheilungen der Klassen befindlichen Gebäude, wenn selbige 
durch nahe Begrenzung anderer Gebäude, worin feuergefährliche Anlagen sich 
befinden, oder Gant einer höheren Feuersgefahr ausgesetzt sind, um einen durch 
zehn theilbaren Betrag pro Einhundert Thaler Versicherungssumme zu erhöhen, 
sowie für einzelne dieser Gebäude, die sich durch besondere Solidität und Feuer- 
sicherheit auszeichnen, einen niedrigeren Beitragssatz, als solcher sonst betragen 
würde, eintreten zu lassen. 
K. 43. 
Für solche Städte, Dörfer, geschlossene Ortschaften oder bebaute Ge- 
genden, welche wegen eigenthümlicher Verhältnisse der Gefahr häufiger und 
ausgedehnter Brände in geringerem Grade ausgesetzt sind, als es in anderen 
Gegenden der Fall ist, z. B. wegen unmittelbarer Nähe eines stets Wasser 
haltenden Flusses, allgemeiner Zugänglichkeit der Gebäude, durchgängig solider 
Bauart und gefahrloser Benutzung der Gebäude, kann eine Ermäßigung der 
tarifmätigen Beiträge, sowie umgekehrt für diejenigen Städte rc., welche durch 
entgegengesetzte Verhältnisse häusigen und verheerenden Bränden mehr ausgesetzt 
sind, eine Erhöhung der tarifmäßigen Beiträge um einen angemessenen Pro- 
zentsatz eintreten. 
Die Direktion hat nach den seit dem Besiehen der Sozietät gemachten 
Erfahrungen, sowie nach sonstigen statistischen Norizen, oder auf Grund vorge- 
nommener Lokalbesichtigung diejenigen Orte und Gegenden zu bestimmen, für 
welche eine Ermäßigung oder Erhöhung der Beiträge angemessen erscheint, und 
solche mit Genehmigung des Oberpräsidenten festuußeuent 
F. 141. 
, Von der Seitens der Direktion festgesetzten Klasse und dem zu zahlenden 
Beitrag hat der Bürgermeisier (Amtmann) den Gebaude-Eigenthümer sofort in 
Kenntniß zu setzen. Ist der letztere mit der Fesisectung der Oirektion nicht zu- 
frieden, so bleibt ihm überlassen, Rekurs an das Oberpräsidium zu ergreifen 
(§. 110.) oder von der Versicherung bei der Sozietät ganz abgustehen. 
S. 15. 
Die vorbestimmte Klasseneintheilung und das Beitragsverhältniß sollen 
von Zeit zu Zeit mit Hülfe der inzwischen gesammelten Erfahrungen einer neuen 
Prüfung durch den Provinziallandtag unterworfen, und etwaige Abänderungs= 
Borschläge Uns zur Entscheidung vorgelegt werden. 
E. 16. 
Wird während der Versicherungszeit in oder an dem Gebaude eine solche 
Ver-
	        
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