K. 42.
Die Direktion ist ermächtigt, den Beitragssatz für einzelne der in den
beiden ersten Abtheilungen der Klassen befindlichen Gebäude, wenn selbige
durch nahe Begrenzung anderer Gebäude, worin feuergefährliche Anlagen sich
befinden, oder Gant einer höheren Feuersgefahr ausgesetzt sind, um einen durch
zehn theilbaren Betrag pro Einhundert Thaler Versicherungssumme zu erhöhen,
sowie für einzelne dieser Gebäude, die sich durch besondere Solidität und Feuer-
sicherheit auszeichnen, einen niedrigeren Beitragssatz, als solcher sonst betragen
würde, eintreten zu lassen.
K. 43.
Für solche Städte, Dörfer, geschlossene Ortschaften oder bebaute Ge-
genden, welche wegen eigenthümlicher Verhältnisse der Gefahr häufiger und
ausgedehnter Brände in geringerem Grade ausgesetzt sind, als es in anderen
Gegenden der Fall ist, z. B. wegen unmittelbarer Nähe eines stets Wasser
haltenden Flusses, allgemeiner Zugänglichkeit der Gebäude, durchgängig solider
Bauart und gefahrloser Benutzung der Gebäude, kann eine Ermäßigung der
tarifmätigen Beiträge, sowie umgekehrt für diejenigen Städte rc., welche durch
entgegengesetzte Verhältnisse häusigen und verheerenden Bränden mehr ausgesetzt
sind, eine Erhöhung der tarifmäßigen Beiträge um einen angemessenen Pro-
zentsatz eintreten.
Die Direktion hat nach den seit dem Besiehen der Sozietät gemachten
Erfahrungen, sowie nach sonstigen statistischen Norizen, oder auf Grund vorge-
nommener Lokalbesichtigung diejenigen Orte und Gegenden zu bestimmen, für
welche eine Ermäßigung oder Erhöhung der Beiträge angemessen erscheint, und
solche mit Genehmigung des Oberpräsidenten festuußeuent
F. 141.
, Von der Seitens der Direktion festgesetzten Klasse und dem zu zahlenden
Beitrag hat der Bürgermeisier (Amtmann) den Gebaude-Eigenthümer sofort in
Kenntniß zu setzen. Ist der letztere mit der Fesisectung der Oirektion nicht zu-
frieden, so bleibt ihm überlassen, Rekurs an das Oberpräsidium zu ergreifen
(§. 110.) oder von der Versicherung bei der Sozietät ganz abgustehen.
S. 15.
Die vorbestimmte Klasseneintheilung und das Beitragsverhältniß sollen
von Zeit zu Zeit mit Hülfe der inzwischen gesammelten Erfahrungen einer neuen
Prüfung durch den Provinziallandtag unterworfen, und etwaige Abänderungs=
Borschläge Uns zur Entscheidung vorgelegt werden.
E. 16.
Wird während der Versicherungszeit in oder an dem Gebaude eine solche
Ver-