Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Hauptsumme der beiden ermittelten Werthe gewaͤhrt; sollte die Versicherungs- 
summe groͤßer sein, so wird dennoch nur der Betrag der Herstellungskosten 
vergütet. Bei geringen Beschadigungen genügt es, daß nur die Kosten ermitkelrt 
werden, welche zur Wiederherstellung des Gebäudes in den Zustand vor dem 
Brande erforderlich sind. "„ 
Bei Brandschäden an Maschinen und anderen mit einem Gebäude ver- 
sicherten Gegenständen (F. 6.) wird durch die Sachverständigen 
a) der Werh, welchen die Gegenstände in ihrem Zustande vor dem Brande 
hatten, und 
b) der Werth der nach dem Brande übrig gebliebenen Theile 
ermittelt, und der danach sich ergebende Verlus, wie bei Gebäuden, nach Maaß- 
gabe der Versicherungssumme vergütet. 
G. 57. 
Die Besichtigung und Feststellung des Schadens geschieht unter Leitung 
des Bürgermeisters (Amtmanns) oder des Landrarhs (F. 56.) mit Zuziehung 
des Beschädigten durch Swei Sachverständige, von denen der Eine Seitens der 
Direktion, der Andere Seitens des Brandbeschädigten ernannt wird. Sind die 
beiden Sachverständigen, welche allein die Ermittelung des Schadens vorzu- 
nehmen haben, einerlei Meinung, so hat es bei ihrer Berechnung über den 
Werth der verbrannten und erhaltenen Theile und der danach zu gewährenden 
Vergütung sein Bewenden. Bei verschiedener Meinung wählen sie einen Ob- 
mann, und falls sie sich über die Person desselben nicht einigen, ernennt den- 
selben der die Verhandlung leitende Beamte. Der Obmann entscheidet nur 
über die streitigen Punkte, nicht über die ganze Abschätzung. Gegen die also 
festgesetzte Schadensberechnung ist ein weiterer Rekurs nicht zuldssig. Den Ob- 
mann bezahlen beide Parteien, jede zur Hälfte, von den Sachverständigen be- 
zahlt jede Partei den ihrigen. 
G. 58. 
Die Verhandlungen über Abschätzung der Brandschäden werden in der 
Gemeinde, in welcher der Brand stattgefunden, drei Tage lang zu Jedermanns 
Einsicht offen gelegt, und sogleich nach Ablauf dieser Grit- oon dem Bürger- 
meister (Amtmann), an den Landrath couvertirt, der Direktion übersandt. Werden 
Erinnerungen angebracht, so hat der Bürgermeister (Amtmann) dieselben sofort 
einer Prüfung g unterziehen und deren Ergebniß dem Landrathe mitzutheilen, 
welcher unter Beifuͤgung seines Gutachtens die Sache der Direktion zur Ent- 
scheidung vorzulegen hat. 
g. 59. 
Wird die Einreichung der Schadensaufnahme an die Direktion verzoͤgert, 
so #t der Säumige für die daraus entstehenden Nachtheile verhaftet. 
(Nr. 5129.) #
	        
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