Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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C. 60. 
Bei der Besichtigung und Abschätzung der Bandschäden muß zugleich in 
einem Separatprotokolle von Amtswegen Alles, was über die Entstehung und 
erste Entdeckung des Feuers, dessen Ausbreirung und Oämpfung, die Anwesen- 
heit und Thätigkeit der Spritzen und anderer Löschungshülfen, und über sonstige 
die Sozietät angehende Gegenstände bekannt ist, zu Protokoll verzeichnet, und 
jeder durch den Brand Beschädigte darüber, ob, wo und wie hoch er sein Im- 
mobiliar= oder Mobiliarvennögen gegen Feuer versichert habe, vernommen 
werden. 
6. Sicherung der Hypothekengläubiger. 
G. 61. 
Die Rechte der auf ein versichertes Grundstück eingetragenen Hypothe= 
kengldubiger werden in Gemäßheit der nachfolgenden Bestimmungen von der 
Feuersozietäts-Oirektion von Amtswegen wahrgenommen; der Eintragung der- 
selben in das Kataster bedarf es nicht. 
g. 62. 
Das freiwillige Ausscheiden aus der Sozietaͤt und das freiwillige Herab- 
setzen der Versicherungssumme (HHh. 17. 27.) ist nur zulaͤssig, wenn auf dem 
Grundstuͤcke Hypothekenforderungen nicht eingetragen sind, oder wenn die ein- 
getragenen Hypothekenglaͤubiger hierin ausdruͤcklich konsentirt haben. Es genuͤgt, 
wenn bei dem Konsense die Richtigkeit der Unterschrift und die Identität des 
Ausstellers von einem öffentlichen Beamten bescheinigt ist, und sind übrigens 
nur diejenigen Hypothekengläubiger zu berücksichtigen, deren Forderungen bis 
zum 1. Okkober des laufenden Jahres eingetragen sind. Der Hyppothekenzustand 
ist festzustellen durch Einsicht des Hypothekenbuchs Seitens des Bürgermeisters 
(Amtmanns), oder durch Beibringung eines Attestes des Hyppothekenrichters oder 
eines Hypothekenscheins. 
K. 63. 
In den Fällen der unfreiwilligen Löschung in Gemäßheit der §#. 8. 9. 
10. und 30. hat die Direktion darch den Bürgermeister (Amtmann) Einsicht 
des Hypothekenbuchs nehmen zu lassen, und den eingetragenen Gläubigern, so- 
weit deren Person und Aufenthaltsort aus dem Hypothekenbuche erhellt oder 
sonst der Direktion bekannt isi, durch die Posi Nachricht zu geben. Einer In- 
simnuation bedarf es nicht. 
Im Falle des §. 30. erfolgt die Löschung, wenn nicht binnen vier Wochen 
nach dem Abgange der Benachrichtigung die rückständigen Beiträge gezahlt 
worden. 
Eine
	        
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