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46 Eine gleiche Benachrichtigung erfolgt im Falle des §F. 25. und des
g. 64.
Steht dem Versicherten nach W. 10. 52. und 69. ein Anspruch auf die
Brandentschädigung nicht zu, so ist die Sozietät dennoch verpflichtet, dieselbe
den Hypothekenglaubigern soweit zu zahlen, als dieselben aus dem verpflichteten
Grundstücke, oder wenn ihnen zugleich ein persönliches Recht gegen den Eigen-
thümer dieses Grundstückes zusteht, auch aus dessen sonstigem Vermögen wegen
ihrer Hypothekenforderung nicht zur Hebung gelangen. — Die Zahlung erfolgt
nach der den Gläubigern zustehenden gesetzlichen Priorität, oder, wenn die Di-
rektion sich mit deren Prüfung nicht befassen will, zum gerichtlichen ODepositorium
bei dem Richter der belegenen Sache.
ch Zinsen von der Brandentschaͤdigung zu zahlen, ist die Sozietaͤt nicht ver-
pflichtet.
g. 65.
Mit Ausnahme des g. 67. vorgesehenen Falles erfolgt die Zahlung der
Brandentschädigung nur dann in Gemäßheit des §. 78. in Einer Summe an
den Versicherten, wenn das Grundstück nicht mit Hypotheken belastet ist. Die
Feststellung hierüber erfolgt in der K. 62. vorgeschriebenen Weise. Haften auf
dem Grundstücke Hypotheken, und will der Versicherte die Gebäude nicht wie-
der aufbauen oder wiederherstellen, so darf die Brandentschädigung nur unter
Einwilligung der Hypothekengläubiger, welche in den im F. 62. bestimmten
Formen beizubringen ist, an den Eigenthümer czahlt werden. Werden diese
Konsense nicht innerhalb der F. 78. bestimmten Ernl beigebrachr, so ist die Di-
rektion zur gerichtlichen Oeposi#tion. bei dem Richter der belegenen Sache auf Kosten
der Versicherten befugt; zur Zahlung von Verzugszinsen ist sie aber keinenfalls
vexpflichtet.
K. 66.
Der Beibringung der Konsense der Hypothekenglaubiger bedarf es nicht,
wenn der Eigenthümer das völlig vernichtete Gebäude auf demselben Grund-
stücke, und mindestens z dem Werthe der Brandentschaädigung wieder herzustellen
erklärt. In diesem Falle erfolgt die Zahlung in drei Raten, und zwar die erste
Rate spätestens zwei Monate nach dem Brande, die ziwcie wenn das Gebäude
unter Oach gebracht, und die dritte, wenn es vollendet ist. Die Zahlung der
beiden letzten Raten wird nur nach Beibringung von Atesten eines Bauver-
ständigen geleistet, in welchen der Werrh des Baues bescheinigt sein muß.
Bel Partialschäden kommen diese Bestimmungen ebenfalls, jedoch mit der
Maaßgabe in Anwendung, daß die Zahlung in zwei Raten, und zwar die erste
Rate spätestens zwei Morate nach dem Brande, und die letzte nach Vollendung
der Reparatur *Wi
Erfolgt die Wiederherstellung bei Totalschäden nicht in längstens zwei
Johrgong 1859. (Nr. 5129) 67 Ich