Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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46 Eine gleiche Benachrichtigung erfolgt im Falle des §F. 25. und des 
g. 64. 
Steht dem Versicherten nach W. 10. 52. und 69. ein Anspruch auf die 
Brandentschädigung nicht zu, so ist die Sozietät dennoch verpflichtet, dieselbe 
den Hypothekenglaubigern soweit zu zahlen, als dieselben aus dem verpflichteten 
Grundstücke, oder wenn ihnen zugleich ein persönliches Recht gegen den Eigen- 
thümer dieses Grundstückes zusteht, auch aus dessen sonstigem Vermögen wegen 
ihrer Hypothekenforderung nicht zur Hebung gelangen. — Die Zahlung erfolgt 
nach der den Gläubigern zustehenden gesetzlichen Priorität, oder, wenn die Di- 
rektion sich mit deren Prüfung nicht befassen will, zum gerichtlichen ODepositorium 
bei dem Richter der belegenen Sache. 
ch Zinsen von der Brandentschaͤdigung zu zahlen, ist die Sozietaͤt nicht ver- 
pflichtet. 
g. 65. 
Mit Ausnahme des g. 67. vorgesehenen Falles erfolgt die Zahlung der 
Brandentschädigung nur dann in Gemäßheit des §. 78. in Einer Summe an 
den Versicherten, wenn das Grundstück nicht mit Hypotheken belastet ist. Die 
Feststellung hierüber erfolgt in der K. 62. vorgeschriebenen Weise. Haften auf 
dem Grundstücke Hypotheken, und will der Versicherte die Gebäude nicht wie- 
der aufbauen oder wiederherstellen, so darf die Brandentschädigung nur unter 
Einwilligung der Hypothekengläubiger, welche in den im F. 62. bestimmten 
Formen beizubringen ist, an den Eigenthümer czahlt werden. Werden diese 
Konsense nicht innerhalb der F. 78. bestimmten Ernl beigebrachr, so ist die Di- 
rektion zur gerichtlichen Oeposi#tion. bei dem Richter der belegenen Sache auf Kosten 
der Versicherten befugt; zur Zahlung von Verzugszinsen ist sie aber keinenfalls 
vexpflichtet. 
K. 66. 
Der Beibringung der Konsense der Hypothekenglaubiger bedarf es nicht, 
wenn der Eigenthümer das völlig vernichtete Gebäude auf demselben Grund- 
stücke, und mindestens z dem Werthe der Brandentschaädigung wieder herzustellen 
erklärt. In diesem Falle erfolgt die Zahlung in drei Raten, und zwar die erste 
Rate spätestens zwei Monate nach dem Brande, die ziwcie wenn das Gebäude 
unter Oach gebracht, und die dritte, wenn es vollendet ist. Die Zahlung der 
beiden letzten Raten wird nur nach Beibringung von Atesten eines Bauver- 
ständigen geleistet, in welchen der Werrh des Baues bescheinigt sein muß. 
Bel Partialschäden kommen diese Bestimmungen ebenfalls, jedoch mit der 
Maaßgabe in Anwendung, daß die Zahlung in zwei Raten, und zwar die erste 
Rate spätestens zwei Morate nach dem Brande, und die letzte nach Vollendung 
der Reparatur *Wi 
Erfolgt die Wiederherstellung bei Totalschäden nicht in längstens zwei 
Johrgong 1859. (Nr. 5129) 67 Ich
	        
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