Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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in seinen eigenen Handlungen, anderen Falls in der hausväterlichen Beaufsichti- 
gung l vorgedachten Peronen eine grobe Verschuldung (culpa lata) zur 
ast faͤllt. « 
H.71. 
Ob und inwieweit sonst die Sozietät gegen einen Dritten, welcher den 
Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civilprozesses auf Ent- 
schädigung klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen 
beurtheilt. Alle Rechte und Ansprüche auf Schadensersatz aber, welche dem 
Versicherten selbst gegen einen Drikten zustehen möchten, gehen bis sauf den 
Betrag der von der Sozietaͤt geleisieten Brandschadenverguͤtůng kraft der Ver- 
sicherung auf die Sozietät über. 
F. 72. 
Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer entsteht, welches, 
gleichviel ob von freundlichen oder feindlichen Truppen, nach Kriegsgebrauch, 
d. h. zu Kriegsoperationen oder zur Erreichung milikairischer Zwecke, auf Befehl 
eines Heerführers oder Offiziers vorsätzlich erregt worden, wird von der Sozietät 
nicht vergütet. 
S. 73. 
Daß ein von kriegführenden Truppen vorsätzlich erregtes Feuer zu mili- 
tairischen Zwecken und also mit kriegsrechtmäßigem Vorsatz erregt worden, 
wird im zweifelhaften Falle vermuthet, wenn der Befehl dazu, oder zu solchen 
Operationen, wovon der entstandene Brand eine norhwendige oder mit gewöhn- 
lichem Verstande als wahrscheinlich vorauszusehende Folge gewesen, wirklich 
ertheilt worden ist. 
g. 71. 
Ein solcher Befehl selbst aber kann in Faͤllen, wo dessen Wirklichkeit, sei 
es geradezu oder auch nur aus den erwiesenen begleitenden Umstaͤnden, nicht 
u erweisen ist, nur dann vermuthet werden, wenn die Anzündung eines Ge- 
aͤudes durch Truppen waͤhrend eines Gefechtes, oder auf einem Ruͤckzuge im 
Angesicht des Gegners, oder waͤhrend einer Belagerung, oder vor einer Belage- 
rung bei Armirung des Platzes, geschehen ist. 
g. 75. 
Feuerschäden, die im Kriege durch Ruchlosigkeit, Muthwillen oder Bos- 
heit des Militairs und Armeegefolges, oder gar nur auf Veranlassung des 
Kriegszustandes entstehen, sind von der Brandvergütung durch die Sozietätl nicht 
ausgeschlossen. 
S. 76. 
Beschädigungen der Gebäude, welche durch den Blitz, wenn solcher nicht 
Vr. 5129) " 07' gezün-
	        
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