Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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gezuͤndet, sondern blos zertruͤmmert hat, hervorgebracht worden, werden ver- 
dutet, wenn der Blitz das Gebäude unmittelbar getroffen hat und die unmittel- 
are Ursache der Beschädigung gewesen ist. Die Vergütung wird auch für 
solche Beschädigungen geleisiet; welche einem assozirten Gebäude zwar nicht 
durch das Feuer selbst, aber durch die Löschung des Feuers und zum Behuf 
derselben, oder um die weitere Verbreitung des Feuers zu verhüten, z. B. durch 
ein von bompetenten Personen angeordnetes, oder doch nachher als nöthig oder 
nützlich zur Feuerlöschung nachgewiesenes Einreißen oder Abwerfen von Wänden, 
Dächern r2c., an den in der Versicherung begriffenen Theilen desselben zugefügt 
sind. Schäden aber, welche durch Erdbeben, Pulver= oder andere Explosionen 
oder ähnliche Naturereignisse verursacht sind, werden nur dann vergütet, wenn 
gur woiches Ereigniß Feuer verursacht hat, und die Schäden selbst also Brand- 
schäden sind. 
S. 77. 
Der Versicherte, dessen Gebände durch Brand gänzlich zersiört ist, hat 
der Sozietät gegenüber nicht die Verpflichtung, dasselbe wieder herzustellen. Die 
Vergütungsgelder werden vielmehr innerhalb zwei Monaken nach dem Brande 
in Ener Summe an den Versicherten gezahlt, insofern dem nicht. etwa regle- 
mentsmaßine Hindernisse (. 10. 52. 65. 69.) entgegensiehen. Dasselbe gilt 
auch bei allen partiellen Brandschäden. 
F. 78. 
Ein Arrestschlag auf die Brandentschädigung ist nur dann zulässig: 
1) wenn der Versicherte das abgebrannte oder beschädigte Gebäude nicht 
wieder herstellen zu wollen erklärk, oder 
2) wenn die Forderung, für welche der Arrest gesucht wird, sich auf Bau- 
materialien oder Leistungen zur Wiederherstellung des Gebäudes bezieht. 
Vergl. Allg. Ger. Ordnung Theil 1. Tit. 29. F. 18. 
F. 79. 
Die Sozietätskasse ist verpflichtet, die Zahlung längstens in der vorbe- 
zeichneten Frist zu leisten, sofern das gegenwärtige Reglement nicht spätere Zah- 
lung rechtfertigt. Findet außer diesem Falle eine Verzögerung der Zahlung 
statt, so ist die Sozietät zu den gesetzlichen Verzugszinsen verhaftet. « 
5.80. 
Die Zahlung geschieht an den Versicherten, und darunter ist allemal der 
Eigenthuͤmer des versicherten Gebaͤudes zu verstehen, dergestalt, daß in dem 
Falle, wenn das Eigenthum des Grundstuͤcks, worauf das versicherte Gebaͤude 
steht oder gestanden hat, durch Veräußerung, Vererbung u. s. w. auf einen 
Anderen übergeht, damit zugleich alle aus dem Versicherungsvertrage entsprin- 
genden Rechte und Pflichten für übertragen geachtet werden. 6.
	        
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