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Bei der von den Rittergutsbesitzern schon fruͤher erfolgten Wahl eines
Repraͤsentanten und eines Stellvertreters fuͤr denselben behaͤlt es sein Bewenden.
F. 3.
Behufs der Wahl der im F. 1. unter c. gedachten sechs Repräsentanten
werden die zum Nieder-Oderbruch gehörigen Stadt= und Landgemeinden in
sechs Bezirke getheilt, mit Berücksichtigung der Dammruthen, welche von den
Gemeinden nach der Dammrolle vom 23. Januar 17609. zu unterhalten sind,
so daß die Zahl der Dammruthen, welche von den zu den einzelnen Bezirken
gehörigen Gemeinden zusammen unterhalten werden, eine annähernd gleiche ist.
Die Abgrenzung der Wahlbezirke nach vorslehender Bestimmung erfolgt
durch die Regierung in Frankfurt a. d. O.
F. 4.
Das Wahlrecht wird ausgeübt von den Bürgermeistern und Ortsschul-
zen der zum Wahlbezirk gehörigen Gemeinden.
Wenn eine Gemeinde zur Zeit der Wahlausschreibung an Deichkassen-
Beiträgen funfzehn Silbergroschen oder mehr pro Dammruthe restirt, so ruht
ihr Wahlrecht.
In jedem Wahlbezirk ist Ein Repraͤsentant und Ein Stellvertreter zu
— und zwar aus der Zahl der wahlberechtigten Buͤrgermeister und
Schulzen.
g. 5.
Die Wahlen, und zwar zuerst die des Repraͤsentanten, nachher die des
Stellvertreters, erfolgen durch Stimmabgabe zu Protokoll. Dabei entscheidet
die absolute Mehrheit der in der Wahlversammlung vertretenen Dammruthen.
Sollte die erste Abstimmung keine absolute Mehrheit ergeben, so ist eine
engere Wahl vorzunehmen, bei welcher nur solche Stimmen, welche auf einen
der zwei Kandidaten, die bei der ersten Abslimmung die meisten Stimmen ge-
habt haben, fallen, als guͤltig gezaͤhlt werden duͤrfen.
Bei dieser Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, und im
Falle der Stimmengleichheit das Loos.
S. 6.
Die Wahlkommissarien werden von der Regierung in Frankfurt a. d. O.
ernannt.
g. 7.
Die Wahl zum Repraͤsentanten oder Stellvertreter kann nur abgelehnt
werden