Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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K. 100. 
Die Revision der einzelnen Feuerkassen-Rezepturen liegt den resp. Kassen- 
Kuratoren ob, die darauf zu halten haben, daß die Sozietätsbeiträge gehörig 
eingezogen und die angewiesenen Jahlungen gehörig geleistet werden. Auch die 
Landräthe haben darauf zu wachen, das diesem Allen gehörig genügt werde. 
Eine Rechnungsabnahme durch die Direktion sindet bei den einzelnen 
Feuerkassen-Rezepturen nicht statt; es hat vielmehr nur, alljährlich nach Mlauf 
der Hebetermine, jeder Steuererheber seine völlig erledigte Original-Heberolle an 
die Oirektion einzusenden. 
g. 101. 
Der Direktion liegt bei eigener Verhaftung ob, darauf zu halten, daß 
die Ablieferung der Heberollen und der Beitraͤge selbst resp. baar und in Quit- 
tungen uͤber die auf Anweisung geleisteten Zahlungen prompt erfolge, und zu 
dem Zwecke bei der Sozietaͤtskasse fuͤr jeden Steuererheber ein besonderes Konto 
gefuͤhrt werde. 
S. 102. 
Die Sogzietätskasse legt alljaͤhrlich eine foͤrmliche und vollstaͤndige Rech- 
nung ab. 
G. 103. 
Diese wird zunaͤchst von dem Sozietaͤts-Direktor abgenommen und revi- 
dirt und dann dem Oberpraͤsidenten eingereicht, der solche dem naͤchsten Pro- 
vinziallandtage vorzulegen hat, welchem die Superrevision und die Ertheilung 
der Decharge zulet. Auch muß, nachdem solche erfolgt, der summarische In- 
halt der Rechnung selbst, so daß daraus die Versicherungssummen, nach den 
Klassen gesondert, die Summen der ordentlichen und resp. der außerordentlichen 
Beiträge, die Summe der gezahlten Brandvergütungsgelder, nach Klassen ge- 
sonderk, die Summe der Gehhter u. s. w. zu entnehmen sind, durch die Amts- 
blaͤtter zur öffentlichen Kenntniß gebracht und eine Ausfertigung dieser Bekannt- 
machung an das Ministerium des Innern eingesandt werden. 
K. 104. 
Die Jusütkation der Kasseneinnahmen erfolgt auf folgende Weise: 
a) Das Soll der ordentlichen Beiträge wird durch ein förmlich ausgefer- 
tigtes Aktest der Direktion über den Hauprbetrag aller (einzeln darin auf- 
uführenden) Heberollen (§. 94.) belegt. » 
b) Von denjenigen Theilnehmern, welche im Laufe des Jahres eintreten, oder 
welche Strafbeiträge zu entrichten, oder Beitragserhöhungen nachzuzahlen 
Jahrgang 1859. (Nr. 5129.) 68 ver-
	        
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