Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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praͤsidenten, jedoch wenigstens einmal jährlich, einer außerordentlichen Revisson 
unterworfen werden. 
F. 108. 
Jedei Provinziallandtage muß durch den Oberpräsidenten ein von der 
Direktion abgefaßter Bericht über den Zustand der Sozietät vorgelegt werden, 
welchem dann zugleich die noch nicht dechargirten Rechnungen (G. 103.) anzu- 
schließen sind. Dem Provinziallandtage sieht es frei, sich bei dieser Gelegenheit 
alle Verhandlungen der Direktion vorlegen zu lassen, und, wenn sich darin An- 
ß zu Bemerkungen findet, solche in Form der Petitionen zur Sprache zu 
ringen. 
L. Verfahren in Rekurs- und Streitfaͤllen. 
G. 109. 
Beschwerden über das Verfahren der Ortsbehörden oder Anfragen der 
letztern sind zunächst bei der Direktion und weiterhin bei dem Oberpräsidenten, 
in höchster Instanz aber bei Unserem Minister des Innern anzubringen; die 
Beschwerden über die Direktion und die Anfragen, welche von dieser zu machen 
sein möchten, gelangen zunächst an den Oberpräsidenten, und weheerpn gleich- 
falls an Unsern Minister des Innern. 
K. 110. 
Bei Spreitigkeiten zwischen der Sozieta—t und einem Assozürten findet ent- 
weder der Rekurs, oder der ordentliche Weg Rechtens statt. Oer Weg Rech- 
tens ist nur zulassig, wenn der Streit sich auf die Frage bezieht, ob der (an- 
geblich) Assoziirte rücksichtlich eines ihn betroffenen Brandschadens überhaupt 
als zur Sozietät gehörig zu betrachten, oder aber ihm überhaupt eine Brand-= 
schedensvergücung zu versagen sei oder nicht. Der Rekurs ist bei allen Strei- 
tigkeiten zulässig, wo solcher nicht durch besondere Bestimmung ausdrücklich aus- 
geschlossen ist (G. 57.). Ist in einem Falle, wo der Rechtsweg zulässig, von 
eem Betheiligten der Weg des Rekurses einmal gewählkt, so findet der Rechts- 
weg nicht mehr siatt. 
F. 111. 
Der Rekurs geht zunächst an den Oberpräsidenten und dann an Unsern 
Minister des Innern, dessen Entscheidung auf diesem Wege die endliche und 
rechtskräftige ist. Oer Rekurs muß binnen einer Prcäklusivfrist von sechs Wochen, 
vom Tage der Insinuation der Festsetzung der Direktion resp. der Entscheidung 
des Oberpräsidenten, eingelegt werden; die Provokation auf den Weg Rechtens 
ist binnen einer Leichen Frist anzubringen. 
Wo der Weg Rechtens zulässig und von dem Interessenten gewählt ist, 
(Fr. 5129.) muß
	        
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