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Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens
Einem Prozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld-
verschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten Tilqungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldoven U#r#eibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1866. ab in dem Mo-
nate April jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die
ekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben,
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er-
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs
und drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem Preußischen Staats-Anzei-
er, dem Amtsblatte der Königlichen Regierungen zu Arnsberg, Minden und
ünster, der Cölnischen Zeitung und dem amtlichen Organ der Kreisbehörde
zu Lippstadt.
Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zu entrich-
ten ist, wird es in halbjahrlichen Terminen, am 1. April und am 1. Oktober,
von heute an gerechnet, mit vier und einem halben Prozent jährlich in gleicher
Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
B der Kreis-Wegebaukasse in Lippstadt, und zwar auch in der nach dem
Eintritt des Fllligerstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der spateren Fälligkeitstermine zu-
rückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale
abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Nächzablungslärmine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I.
Tir 51. J. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Lippstadt.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjahrigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den slattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus-
gezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbja4hrige Zinskupons bis
um Schlusse des Jahres . ausgegeben. Für die weitere Jeit werden Zins-
supons auf fünfjahrige Perioden ausgegeben.
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