Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens 
Einem Prozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld- 
verschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten Tilqungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldoven U#r#eibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1866. ab in dem Mo- 
nate April jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die 
ekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs 
und drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem Preußischen Staats-Anzei- 
er, dem Amtsblatte der Königlichen Regierungen zu Arnsberg, Minden und 
ünster, der Cölnischen Zeitung und dem amtlichen Organ der Kreisbehörde 
zu Lippstadt. 
Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zu entrich- 
ten ist, wird es in halbjahrlichen Terminen, am 1. April und am 1. Oktober, 
von heute an gerechnet, mit vier und einem halben Prozent jährlich in gleicher 
Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
B der Kreis-Wegebaukasse in Lippstadt, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fllligerstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der spateren Fälligkeitstermine zu- 
rückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Nächzablungslärmine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. 
Tir 51. J. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Lippstadt. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjahrigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den slattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbja4hrige Zinskupons bis 
um Schlusse des Jahres . ausgegeben. Für die weitere Jeit werden Zins- 
supons auf fünfjahrige Perioden ausgegeben. 
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