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(Nr. 5190.) Allerhoͤchster Erlaß vom 27. Februar 1660., betreffend die Fortbildung der
evangelischen Kirchenversassung in den östlichen Provinzen der Monarchie.
A- den von Ihnen und dem Evangelischen Ober-Kirchenrath erstatteten Be-
richt vom owr bestimme Ich, um die bereits durch die Order vom
29. Juni 1850. eingeleitete, jedoch nur zum Theil in das Werk gesetzte Ein-
führung einer kirchlichen Gemeinde-Ordnung in den ösilichen Provinzen der
Monarchie, mit Hülfe der inzwischen gewonnenen Erfahrungen, zum Abschluß zu
bringen und dadurch einen weiteren Ausbau der Verfassung der evangelischen
Kirche anzubahnen, hierdurch Felgendes:
1) In allen evangelischen Gemeinden, in welchen ein für die inneren und
dußeren Angelegenheiten derselben bestellter kirchlicher Gemeindevorstand
(Presbyterium, Gemeinde-Kirchenrath) noch nicht besteht, ist ein solcher
einzurichten.
2) Zu diesem Zwecke werden in jeder Gemeinde mindestens zwei, höchstens
wôlf Familien= oder Hausväter, mindesiens dreißig Jahre alt, von un-
bescholtenem Rufe und christlichem Leben und Wandel erwählt und mit
den bereits vorhandenen Kirchenvorstehern unter dem Vorsitze des Pfarrers
zu einem Kollegio vereinigt. Wo besondere Bedenken dieser Vereinigung
entgegenstehen, bleibt es der Kirchenbehörde vorbehalten, darüber eine
anderweite Festsetzung zu ktreffen. Sind mehrere Geistliche bei der Kirche
angestellt, so führt der erste, bei gleicher Berechtigung der alteste den
Vorsitz, während die übrigen dem Kollegio als Mitglieder — Hülfspre-
di auf nicht fundirten Stellen mit blos berathender Stimme — an-
ehören.
3) Der Vorschlag und die Wahl der neuen Mitglieder geschieht in der durch
die Grundzüge einer kirchlichen Gemeinde-Ordnung vom 29. Juni 1850.
K. 7. vorgeschriebenen Weise. Als Ausnahme kann unter besonderen Um-
siäünden an die Stelle der Wahl bei der ersien Begrundung, auf den Vor-
schlag des Patrons und des Pfarrers, die Denomination durch den
Superintendenten treten, vorbehaltlich des Rechts der Gemeinde, wegen
Mangels der in Nr. 2. aufgestellten Erfordernisse der Wählbarkeit Ein-
spruch zu erheben. Diese Ausnahme kann jedoch nur mit ausdrücklicher
Genehmigung des Evangelischen Ober-Kirchenraths, unter Beistimmung
des Ministers der geistlichen Angelegenheiten, stattfinden. An den be-
stehenden Berechtigungen in Betreff der Ernennung der bisherigen Kirchen-
Vorsieher wird hierdurch nichts geändert, jedoch sollen die Vorsteher bei
den Kirchen landesherrlichen Patronats, vorbehaltlich weiterer Anordnung,
aus der Zahl der qualifizirten Mitglieder der Gemeinde-Kirchenräthe er-
nannt werden.
4) Der neu gebildete kirchliche Gemeindevorsiand hat den Beruf, die chrisi-
lichen Gemeindethätigkeiten zu fördern und zu pflegen und die Kirchen-
Gemeinde in ihren inneren und außeren Angelegenheiten zu vertreten.
5) Die unmittelbare Verwaltung des Kirchenvermögens wird durch die g
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