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Ausnahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen durch Natural-
leistung der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Fällen ist der Wiesen-
vorsteher befugk, die nicht rechtzeitig oder nicht gehörig ausgeführten Arbeiten
nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten des Saumigen machen und
die Kosten von demselben durch Exekution beitreiben zu lassen. Eben dazu ist
der Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen Genossen für ihre
Grundstücke obliegen und im Interesse der ganzen Anlage nicht unterbleiben
dürfen.
K. 4.
Die Anlegung der nöthigen Gräben, Wehre rc. muß jeder Wiesengenosse
ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden in der
Regel unentgeltlich hergeben. Soweit ihm der Werth nicht durch das an den
Dammdossirungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufällige Vor-
theile ersetzt werden sollte, ist Entschädigung zu gewähren. Streltigkeiten hier-
über werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden
(ctr. F. 9.).
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesen-
verbandes gehört, erfolgt nach den Vorschriften des Gescoes vom 28. Fe-
bruar 1843.
g. 5.
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem
Wiesenvorsteher und zwei Wiesenschoͤffen, welche zusammen den Vorstand bilden.
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt.
g. 6.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus
ihrer Mitte auf drei Jahre gewaͤhlt, nebst zwei Stellvertretern fuͤr die Wie-
senschoͤffen.
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme; wer mehr als zwei
Morgen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen besitzt,
drei SErimmen, und so fort für je zwei Morgen mehr Eine Stimme mehr.
Der Bürgermeister beruft die Wahlversammlung und führt den Vorsitz
in derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt.
Minderjährige und moralische Personen können ducch ihre gesetzlichen
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen.
Waählbar ist derjenige, welcher mindestens Einen Morgen Wiese im Ver-
bande besitzt und den Ve besitz der buͤrgerlichen Rechte nicht durch rechtskraͤf-
tiges Erkenntniß verloren hat.
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften fuͤr Gemeindewahlen
zu beobachten.
Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Buͤrgermeister beschei-
nigte Wahlprotokoll.
F. 7.
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver-
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber.
Er