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g. 10.
Mit den unabgefundenen eigenen Kindern setzt der uͤberlebende Ehegatte —
sei es der Vater oder die Mutter — die Guͤtergemeinschaft fort, sofern nicht
die sofortige Schichtung von dem Verstorbenen letztwillig angeordnet worden ist.
Waͤhrend der fortgesetzten Guͤtergemeinschaft gebuͤhrt dem uͤberlebenden
Ehegatten allein nicht nur der Nießbrauch des ganzen gemeinschaftlichen Ver-
moͤgens, sondern auch die Verwaltung und Verfücung darüber in demselben
Umfange, wie solche dem Manne nach F. 3. während der Ehe zusteht.
Dagegen fällt auch Alles, was derselbe aus irgend einem Rechtsgrunde
erwirbt, in die Gemeinschaft. Von dem Erwerbe der Kinder fließt nur der
Guurag ihrer Beihülfe in dem elterlichen Gewerbe oder Haushalte der Gemein-
schaft zu.
Der überlebende Ehegatte ist für sich allein berechtigt, durch Uebertrags-
verträge oder letztwillige Verfügungen unter den unabgefundenen Kindern die
Srrcession in das gemeinschaftliche Vermögen zu regeln; es muß jedoch jedem
Kinde wenigstens der Werth des ihm nach F. 15. zustehenden Antheils, um
Falle einer letztwilligen Disposition aber außerdem seines Pflichttheils zugewen-
det werden. Hierbei kommen rücksichtlich der Festsetzung des Werthes der Land-
üter, wo das Gesetz vom 4. Juni 1856. (Gesetz-Sammlung S. 550.) gilt, die
estimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung.
Zu Gunsten anderer Personen kann der überlebende Ehegatte nur über
seinen Antheil an der Gemeinschaft, mit Vorbehalt der Pflichttheile der Kinder,
letztwillig verfügen.
. 11.
Zur Vorlegung eines Inventars von dem gemeinschaftlichen Vermögen
ist der überlebende Ehegatte, sofern er blos mit eigenen Kindern konkurrirt und
mit diesen die Gütergemeinschaft fortsetzt (V. 10.), nicht verpflichtet.
§. 12.
Wenn die überlebende Ehefrau sich gegen die sonst eintretende Folge
sichern will, daß ihr weiterer Erwerb von denjenigen Gläubigern der bisheri-
gen Gemeinschaft, welchen sie nicht aus besonderen Gründen persönlich verhaf-
tet isi, angegriffen werden könne, so muß dieselbe innerhalb einer gleichen Frist,
wie sie den Erben zur Ueberlegung über den Antritt der Erbschaft und Nie-
derlegung eines Inventars gewährt ist, ein Inventar von dem beim Tode des
Mannes vorhanden gewesenen gemeinschafllichen Vermögen gerichtlich nieder-
legen. Sie erlangt hierdurch den Glaubigern gegenüber in Beziehung auf die-
ses Vermögen alle Rechte und Pflichten eines Benefizialerben.
Diese