worden ist, eine solche Auslegung aber nicht in dem Sinne jenes
Artikels liegt: so erklärt die Bundesversammlung, daß der gedachte
Artikel 12 der Bundes-Akte nur auf Civil-Streitigkeiten Anwendung
zu finden habe.“
Indem Wir den vorstehenden Bundesbeschluß auch in Unserem Großherzogthume
zur Wissenschaft und Nachachtung andurch bekannt machen, fügen
Wir jedoch hinzu: daß durch denselben, da er sich lediglich auf die Interpretation
des Artikel 12 der Bundes-Akte beziehet, den in Unseren Landen bestehenden
Gesetzen, nahmentlich dem Gesetze vom 15. May 1826 über die Versendung
der Akten in Kriminal-Sachen, keineswegs derogirt werden soll.
Urkundlich ist das gegenwärtige Patent von Uns hbchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden.
Weimar den 2. Januar 1835.
Carl Friedrich.
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
Patent,
die Bekanntmachung des Bundesbeschlusses
wegen Verschickung der
Akten an eine deutsche Universität
betreffend.
II. Es ist vorgekommen, daß unterbehörden in bey ihnen anhängigen
Angelegenheiten sich unmittelbar an auswärtige Staats-Ministerien gewendet
haben. Da dieses Verfahren mit den bestehenden Ordnungsverhältnissen unvereinbar
ist: so werden sämmtliche Unterbehörden Unseres Bereichs angewiesen:
in Fällen, wo eine Verwendung bey auswärtigen Staats-Ministerien erforderlich
ist, an die ihnen zunächst vorgesetzte Oberbehörde zu berichten.
Weimar den 8. Januar 1835.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.