Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

worden  ist,  eine  solche  Auslegung  aber  nicht  in  dem  Sinne  jenes
Artikels  liegt:  so  erklärt  die  Bundesversammlung,  daß  der  gedachte
Artikel  12  der  Bundes-Akte  nur  auf  Civil-Streitigkeiten  Anwendung
  zu  finden  habe.“

Indem  Wir  den  vorstehenden  Bundesbeschluß  auch  in  Unserem  Großherzogthume
  zur  Wissenschaft  und  Nachachtung  andurch  bekannt  machen,  fügen
Wir  jedoch  hinzu:  daß  durch  denselben,  da  er  sich  lediglich  auf  die  Interpretation
  des  Artikel  12  der  Bundes-Akte  beziehet,  den  in  Unseren  Landen  bestehenden
  Gesetzen,  nahmentlich  dem  Gesetze  vom  15.  May  1826  über  die  Versendung
  der  Akten  in  Kriminal-Sachen,  keineswegs  derogirt  werden  soll.

Urkundlich  ist  das  gegenwärtige  Patent  von  Uns  hbchsteigenhändig  vollzogen
  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedruckt  worden.
Weimar  den  2.  Januar  1835.

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freih.  v.  Fritsch.  Freih.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

Patent,
die  Bekanntmachung  des  Bundesbeschlusses
  wegen  Verschickung  der
Akten  an  eine  deutsche  Universität
betreffend.

II.  Es  ist  vorgekommen,  daß  unterbehörden  in  bey  ihnen  anhängigen
Angelegenheiten  sich  unmittelbar  an  auswärtige  Staats-Ministerien  gewendet
haben.  Da  dieses  Verfahren  mit  den  bestehenden  Ordnungsverhältnissen  unvereinbar
  ist:  so  werden  sämmtliche  Unterbehörden  Unseres  Bereichs  angewiesen:
in  Fällen,  wo  eine  Verwendung  bey  auswärtigen  Staats-Ministerien  erforderlich
  ist,  an  die  ihnen  zunächst  vorgesetzte  Oberbehörde  zu  berichten.

Weimar  den  8.  Januar  1835.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.