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g. 3.
Der Postzwang für Zeitungen und Anzeigeblätter (§. 5. Nr. 2. des
Gesetzes vom 5. Juni 1852.) wird auf Zeitungen politischen Inhalts beschrankt.
F. 4.
Es steht fortan einem Jeden die Befugnit zu, Gegenstände, welche dem
Postzwange nicht unterworfen sind, gegen Bezahlung mit unterwegs gewech-
selten Transportmitteln oder zwischen bestimmten Orten mit regelmäßig festge-
setzten Abgangs= oder Ankunftszeiten zu befördern.
g. 5.
Fuͤr die Verbindlichkeit der Eisenbahngesellschaften zum unentgeltlichen
Transport von Posisendungen (F. 36. Nr. 2. des Gesetzes vom 3. November
1838. Gesetz-Sammlung . 505.) bleiben Hinsichts der seit dem Erlaß des
Gesetzes vom 5. Juni 1852. bereits konzessionirten und der noch zu konzessio-
nirenden Eisenbahngesellschaften die Besiimmungen des Gesetzes vom 5. Juni
1852. über den Umfang des Postzwanges maaßgebend.
Für die desfallsige Verbindlichkeit der bereits vor dem Erlaß des Ge-
setzes vom 5. Juni 1852. konzessionirten Eisenbahngesellschaften bewendet es
bei der Bestmmung des §F. 9. des ebengenannten Gesetzes.
S. 6.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. September 1860. in Kraft. Der
Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist mit der Ausführung
desselben beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Mai 41860.
(L. §.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. v. Auerswald. v. d. Heydt.
Si s ini er.
imons. v. Schleinitz. v. Patow. Gr. v. Puͤckl
v. Bethmann-Hollweg. Gr. v. Schwerin. v. Roon.
(Nr. 3228.)