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(Nr. 5228.) Gesetz wegen anderweitiger Einrichtung des Amts= und Zeitungs-Kautions-
wesens. Vom 21. Mai 1800.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wiu Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
dnen, mit Zustimmung beider Haͤuser des Landtages der Monarchie, was
folgt:
g. 1.
Die in Gemäßheit der Verordnung vom 11. Februar 1832. wegen Re-
gulirung des Kautionswesens für Staatskassen= und Magazin-Beamte (Gesetz-
Sammlung S. ö1.) und der GW. 11. ff. des Gesetzes über die Presse vom
12. Mai 1851. (Gesetz-Sammlung S. 273.) dem Staate zu bestellenden Kau-
tionen sind in inländischen Staatspapieren nach dem Nennwerthe zu erlegen.
Den Kautionsbestellern steht zwischen den verschiedenen Gattungen von Staats-
papieren die Wahl frei. Der Zeitpunkt, von welchem ab diese Anordnung in
Kraft zu treten hat, wird durch Königliche Verordnung besiämmt werden.
*
Die zur Kaution gegebenen Staatspapiere sind bei denjenigen Kassen,
welche zur Aufbewahrung derselben von den Verwaltungschefs im Einverstand-
nisse mit dem Finanzminister werden bestimmt werden, unterpfändlich niederzu-
legen. Den Kautionsbestellern werden die Zinsscheine belassen. Bei Ausreichung
neuer Zinsscheine werden diese von den betreffenden Kassen eingezogen und den
Kautionsbestellern ausgehändigt.
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Ist zur Versilberung einer Kaution zu schreiten, so kann der Kautions-
besteller im Aufsichewege angehalten werden, die noch nicht fälligen Zinsscheine
herauszugeben. Den Behörden steht die Wahl frei, an welcher inländischen
Börse die Verqußerung zu bewirken isi. Die Bestimmung im F. 18. des Ge-
setzes vom 4. Juli 1822. (Gesetz-Sammlung S. 178.) bleibt insoweit außer
Anwendung.
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Die Kautionen (F. 1.) müssen wenigstens funfzig Thaler betragen, und
bei höherem Betrage durch funfzig theilbar sein.
K. 5.
Hinsichtlich der bis zur Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes bestell-
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