— 212 —
ten Kautionen verbleibt es bei den bestehenden Vorschriften mit der Maaßgabe,
daß aus dem bei der Hauptverwaltung der Staatsschulden angesammelten Kau-
tionsdepositum die Ruͤckzahlung bewirkt wird.
S. 6.
Wird die Erhöhung solcher Kautionen (F. 5.) nach Ausführung des ge-
genwärtigen Gesetzes erforderlich, so tritt die Rückzahlung aus dem Kautioss-
depositum ebenfalls ein, und es muß die neue Kaution, in ihrem ganzen Be-
trage, nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes besiellt werden.
K. 7.
Der bei Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes zur Verzinsung der in
baarem Gelde bestellten Kautionen im Staatshaushalts-Etat ausgeworfene und
so lange als nöthig auch in die künftigen Etats zu übernehmende Betrag ist,
soweit er in Folge der Kautionsrückzahlungen (P. 5. und 6.) erspart wird,
alljährlich an die Hauptverwaltung der Staatsschulden behufs der Verstärkung
des Kautionsdepositums abzuführen, bis das letztere die zur Deckung der ge-
dachten Kautionen erforderliche Summe erreicht haben wird. Nach Eintritt
dieses Zeitpunktes sind alle in baarem Gelde erlegten Kautionen zurückzuzahlen
und durch andere nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zu bestellende
Kautionen zu ersetzen. Der Finanzminister 5 den Zeitpunkt und das Naͤhere
zur Ausfuͤhrung dieser Anordnung zu bestimmen.
g. 8.
Die Verordnung vom 11. Februar 1832. (Gesetz-Sammlung E. öt.),
die h. 11. ff. des Gesetzes vom 12. Mai 1851. (Gesetz-Sammlung S. 273.)
und die sonst über das Amts= und Zeitungs-Rautionswesen ergangenen Bestim-
mungen bleiben, soweit sie in Vorstehendem nicht aufgehoben oder abgeändert
sind, in Kraft.
S. 9.
Die Ausföhrung dieses Gesetzes wird dem Finanzminisier übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Mai 1860.
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
ürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. v. Auerswald. v. d. Heydt.
Fürt Simons. . v. Schleinitz. v. Patow. Gr. v. Pückler.
v. Bethmann-Hollweg. Gr. v. Schwerin. v. Roon.
(Nr. 5229.)