Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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nisse  dazu  vorhanden  sind  (Konkurs-Ordnung  H9.  322.  §.  323.  Nr.  3.  bis  5.
#.  324.  342.  357.).

Artikel  XVIII.

Zu  den  Fabrikbesitzern  sind  nicht  1t  rechnen:  Gutsbesitzer,  welche  ein
Handelsgeschäf  oder  Fabrikgeschäft  nur  als  landwirthschaftlichts  Nebengewerbe
etreiben.

Artikel  XIX.
Die  Rechtswohlthat  der  Güterabtretung  findet  in  der  Folge  nicht  statt.

Artikel  XX.

Die  gerichtlichen  Kosten  im  Konkurse  und  erbschaftlichen  Liquidationsverfahren,
  sowie  im  Prioritätsverfahren  in  der  Exekutionsinstanz,  im  Verfahren
  über  die  gerichtliche  Zahlungsstundung  und  die  Bewilligung  der  Kompetenz
sind  in  den  #en,  in  welchen  die  Konkurs-Ordnung  zur  Anwendung  kommt,
nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  15.  März  1858.  (Gesetz-Sammlung
S.  69.)  anzusetzen  und  zu  erheben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  31.  Mai  1860.
(L.  §.)  Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.
Sürsten  Hohenzollern-Sigmaringen.  v.  Auerswald.  v.  d.  Heydt.

imons.  v.  Schleinitz.  v.  Patow.  Gr.  v.  Pückler.
v.  Bethmann-Hollweg.  Gr.  v.  Schwerin.  v.  Roon.

 

(Nr.  5230—5231.)  (Nr.  5231.)