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nisse dazu vorhanden sind (Konkurs-Ordnung H9. 322. §. 323. Nr. 3. bis 5.
#. 324. 342. 357.).
Artikel XVIII.
Zu den Fabrikbesitzern sind nicht 1t rechnen: Gutsbesitzer, welche ein
Handelsgeschäf oder Fabrikgeschäft nur als landwirthschaftlichts Nebengewerbe
etreiben.
Artikel XIX.
Die Rechtswohlthat der Güterabtretung findet in der Folge nicht statt.
Artikel XX.
Die gerichtlichen Kosten im Konkurse und erbschaftlichen Liquidationsverfahren,
sowie im Prioritätsverfahren in der Exekutionsinstanz, im Verfahren
über die gerichtliche Zahlungsstundung und die Bewilligung der Kompetenz
sind in den #en, in welchen die Konkurs-Ordnung zur Anwendung kommt,
nach den Vorschriften des Gesetzes vom 15. März 1858. (Gesetz-Sammlung
S. 69.) anzusetzen und zu erheben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31. Mai 1860.
(L. §.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Sürsten Hohenzollern-Sigmaringen. v. Auerswald. v. d. Heydt.
imons. v. Schleinitz. v. Patow. Gr. v. Pückler.
v. Bethmann-Hollweg. Gr. v. Schwerin. v. Roon.
(Nr. 5230—5231.) (Nr. 5231.)